Anwärter/In
siehe Beamtenanwärter/In
Anwärterbezüge
Als Beamtenanwärter/in erhältst du während deines Vorbereitungsdienstes keine Ausbildungsvergütung sondern so genannte Anwärterbezüge. Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters bzw. der Anwärterin zugeordnet ist. Darüber hinaus gibt es noch einen Familienzuschlag. Anspruch auf den Familienzuschlag haben verheiratete, verwitwete sowie geschiedene Anwärter/innen, die zum Unterhalt verpflichtet sind. Anwärter/innen, deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner ebenfalls im Öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten einen geringeren Familienzuschlag. Was genau Du verdienst, kannst Du den jeweils geltenden Besoldungsgesetzen von Bund und Ländern entnehmen oder aber Du fragst einfach bei deiner JAV bzw. deinem Personalrat nach.
Arbeits- und Ausbildungszeit
Deine Arbeits- bzw. Ausbildungszeit ist die Zeit, die Du täglich am Arbeits- oder Ausbildungsplatz verbringst. Die offiziellen Pausen werden nicht zur Arbeitszeit gerechnet. Zur Ausbildungszeit zählt auch der Unterricht in der Fachhochschule, dem Studieninstitut oder sonstigen schulischen Einrichtungen. Genaue Angaben zu Deiner Arbeits- und Ausbildungszeit findest Du in der für Dich geltenden Arbeitszeitverordnung. Bist Du unter 18 Jahre alt? Dann gilt für Dich das Jugendarbeitsschutzgesetz, und Deine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. von 40 Stunden pro Woche darf nur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.
Arbeitskleidung
In manchen Berufen wird spezielle Schutzkleidung gebraucht: Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Ähnliches. Die muss Dein Dienstherr voll bezahlen – und auch ihre Reinigung. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Andere Arbeitskleidung musst Du selbst bezahlen, es sei denn, dass es eine Vereinbarung gibt, die das anders regelt. Informiere Dich bei der Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV). Arbeitskleidung – wie Kittel oder Schürzen – soll die Kleidung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin schützen, zum Beispiel vor Verschmutzung. Ausreichende (!) Schutzkleidung muss bei Tätigkeiten getragen werden, bei denen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin gesundheitlichen Gefahren, außergewöhnlicher Beschmutzung oder der Witterung ausgesetzt ist. Dienstkleidung dient als Kenntlichmachung der beruflichen Funktion während der Arbeitszeit – wie etwa die Polizeiuniform oder Roben von Richterinnen und Richtern.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
siehe Krankmeldung
Arten des Beamtenverhältnisses
Der „Beamte bzw. die Beamtin auf Lebenszeit“ bildet den Regeltypen. Daneben gibt es „Beamte bzw. Beamtinnen auf Zeit“, wenn die Aufgabe nur für einen begrenzten Zeitraum ausgeführt werden soll. Während deiner Ausbildung bist Du „Beamter bzw. Beamtin auf Widerruf“. Dies bleibst du auch bis zum Bestehen deiner Laufbahnprüfung. „Beamtin bzw. Beamter auf Probe“ bist Du während der Probezeit nach Deiner Ausbildung – wenn Du übernommen wirst.
Ärztliche Erstuntersuchung
Wenn Du jünger als 18 Jahre alt bist, musst Du Dich vor dem Beginn Deiner Ausbildung ärztlich untersuchen lassen. Die Bescheinigung darüber musst Du deiner Behörde oder Verwaltungsstelle vorlegen. Wenn das erste Ausbildungsjahr um ist, gehst Du noch mal zum Check. Dabei wird untersucht, ob Deine Ausbildung oder irgendwelche Arbeiten, die Du dort verrichtest, Deiner Gesundheit schaden. Deine zweite Untersuchung muss frühestens nach neun und spätestens nach zwölf Monaten stattfinden. Die Untersuchung ist für Dich kostenlos. Auf Verlangen des Dienstherrn müssen alle Anwärterinnen und Anwärter vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes bzw. einer Amtsärztin nachweisen. Ausbildung Siehe Vorbereitungsdienst
Ausbildungsmittel
Das sind Materialien, Werkzeuge oder auch Arbeitskleidung, die Du brauchst, um vernünftig ausgebildet zu werden und die Prüfung zu bestehen. Die Kosten dafür muss dein Dienstherr tragen. Leider gehören Materialien, die Du nur für die Schule benötigst, nicht dazu. Ob es in deiner Dienststelle andere Vereinbarungen gibt, erfährst Du bei Deiner JAV oder dem Personalrat.
Beamte/innen auf Lebenszeit
Beamter/in auf Lebenszeit (BaL) ist ein Status, welcher einem/r Beamten/in auf Probe nach dem Ende der Probezeit verliehen wird. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in der Regel durch zwei dienstliche Beurteilungen während der Probezeit durch den/die Vorgesetzte/n festgestellt. Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch den/die Dienstvorgesetzte/n durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, welche die Worte enthalten muss "unter Berufung in das Beamten/innen-Verhältnis auf Lebenszeit".
Beamte/in auf Probe
Zum/r Beamten/in auf Probe (BaP) wird ernannt, wer entweder den Vorbereitungsdienst für die entsprechende Laufbahn erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamte/r auf Lebenszeit vorgesehen ist (sog. Laufbahnbewerber/innen) oder als Bewerber/in einer Laufbahn besonderer Fachrichtung ohne Vorbereitungsdienst eingestellt werden soll. Als Beamte/r auf Probe wird auch ernannt, wer zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24 BBG) vorgesehen ist und vorher noch nicht Beamte/r war.
Beamte/innen auf Widerruf
Beamte/innen auf Widerruf (BaW) befinden sich meist im Vorbereitungsdienst, d. h. sie absolvieren eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Die Dienstbezeichnung ist Anwärter/in bzw. im höheren Dienst Referendar/in mit einem Bezug auf die eingeschlagene Laufbahn (z. B. Studienreferendar/in) oder als Zusatz zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes (z. B. Polizeikommissaranwärter/in). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist jederzeit, gerichtlich überprüfbar, durch den Dienstherrn widerrufbar und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Beamte/in auf Zeit
Eine weitere Form des Beamten/innen-Verhältnisses ist der/die Beamte/in auf Zeit. Ein Beamten/innen-Verhältnis auf Zeit darf nur dann begründet werden, wenn der/die Beamte/in nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Das ist z. B. bei kommunalen Wahlbeamten/innen auf Zeit (Landrat/Landrätin, Oberbürgermeister/in, hauptamtliche und ehrenamtliche Bürgermeister/innen und Beigeordnete etc.) oder zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z. B. Kanzler/in an Universitäten) der Fall.
Beamtenanwärter/In
Ein/e Anwärter/in ist im Beamten/innen-Recht eine Person mit dem statusrechtlichen Verhältnis Beamte/r auf Widerruf, der/die sich innerhalb einer Beamten/innen-Laufbahn in Deutschland in einer Laufbahnausbildung befindet. Es gelten spezielle Ausbildungs- und Prüfungs(ver-)ordnungen, die der Bund bzw. die Länder für jede einzelne Laufbahn erlassen haben. Das Berufsbildungsgesetz oder Tarifverträge für Auszubildende/Studenten/innen im Öffentlichen Dienst finden auf Beamtenanwärter/innen keine Anwendung. Soweit der/die Anwärter/in noch nicht volljährig ist, ist allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden. Der/die Anwärter/in führt in der Regel die Bezeichnung als Dienstbezeichnung des angestrebten Amtes mit einem die Laufbahn kennzeichnenden entsprechenden Zusatz, z. B. Steuersekretär/in, Stadtsekretär/in, Brandmeister/in, Regierungsinspektor/in oder die Bezeichnung der angestrebten Laufbahn mit dem Zusatz Anwärter/in, z. B. Finanzanwärter/ , Bauoberinspektoranwärter/in oder Dienst- und Zollsekretäranwärter/in. Die Ausbildung zum mittleren Dienst dauert in der Regel zwei Jahre (abweichend bei technischen Laufbahnen, die eine Vorausbildung erfordern: 18 Monate), zum gehobenen Dienst drei Jahre. Die theoretische Ausbildung für den gehobenen Dienst wird z. Z. noch in der Überzahl der Dienstherren an einer speziellen Fachhochschule für den Öffentlichen Dienst (z. B. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachhochschule für Rechtspflege usw.) absolviert.
Beendigung der Ausbildung
Deine Ausbildung endet mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen (beim zweiten Versuch). Maßgeblich ist das Datum der Bekanntgabe der Ergebnisse.
Beendigung des Beamten/innen-Verhältnisses
Ein Beamten/innen-Verhältnis auf Lebenszeit endet – außer durch Tod – nur in besonderen Fällen. Beendigungsgrund sind zum Beispiel strafgerichtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen. Geregelt wird dies durch das Bundesbeamten/innen-Gesetz § 48 oder durch analoge Regelungen im Beamten/innen-Rechtsrahmen- bzw. Beamten/innen-Statusgesetz. Das aktive Beamten/innen-Verhältnis endet in der Regel durch Eintritt in den Ruhestand.
Befähigungsprinzip
Ein/e Bürger/in ist nur für den Beamten/innendienst befähigt, wenn er/sie die laufbahnspezifische Vorbildung nachweisen kann. Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich Vorbildung, Vorbereitungsdienst sowie der Ablegung von Prüfungen (Laufbahnprüfung).
Dabei gilt als allgemeine Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn im
- einfachen Dienst, der Hauptschulabschluss.
- mittleren Dienst, der Realschulabschluss / die Fachoberschulreife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
- gehobenen Dienst, ein Hochschulzugangszeugnis (allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife) für den Einstieg als Anwärter/in (Studierende/r an einer Fachhochschule des öffentlichen Dienstes) im nichttechnischen Verwaltungsdienst; ansonsten ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Bachelorabschluss.
- höheren Dienst, ein mindestens dreijähriges abgeschlossenes Hochschulstudium mit Masterabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Teilweise gelten für besondere Laufbahnen weitergehende Anforderungen.
Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (wie beispielsweise technischer oder nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamte/innen können grundsätzlich nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.
Beförderung
Maßgeblich für Beförderungen ist das Leistungsprinzip: Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Meistens ist ein Wechsel des Dienstpostens erforderlich. Vor der Beförderung erfolgt eine Erprobung auf dem höher bewerteten Dienstposten. Da Beamte und Beamtinnen auf Planstellen geführt werden, gilt: Ohne höher bewertete, verfügbare Planstelle ist keine Beförderung möglich.
Besoldung
Beamte/innen erhalten kein Gehalt, das in einem Tarifvertrag ausgehandelt wurde, sondern werden besoldet. Beamt/innen-Bezüge werden am Monatsanfang im Voraus gezahlt. Dies soll die finanzielle Unabhängigkeit des/r Beamten/innen sicherstellen und Korruption vermeiden. Die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe folgt dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung.
Besoldungsgruppen
Es werden folgende Besoldungsgruppen unterschieden:
- Besoldungsordnung A: Beamte/innen mit nach Dienstalter aufsteigender Besoldung (A 2 bis A 16)
- Besoldungsordnung B: Beamte/innen mit fester Besoldung (B 1 bis B 11)
- Besoldungsordnung R: Richter/innen und Staatsanwälte/innen (R1 bis R 10, R 1 und R 2 mit aufsteigender Besoldung nach Lebensalter)
- Besoldungsordnung W: Professoren/innen einschließlich der Juniorprofessoren/innen (ersetzt BesO C) (W 1 bis W 3)
- Die Ämter der Besoldungsordnung C sind auslaufend, d. h. sie dürfen nicht mehr neu verliehen werden.
Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland. In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. für Taucher/innen, Polizeivollzugsbeamte/innen, Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen, als Flugsicherungsbeamte/innen und Kraftfahrer/innen; in gefahrgeneigten Berufen wird eine Gefahrenzulage gewährt).
Beteiligung der Gewerkschaften bei beamtenrechtlichen Vorschriften
Für Beamtinnen und Beamte gelten keine Tarifverträge. Dennoch haben auch hier Gewerkschaften ein Mitspracherecht, wenn es um die Arbeitsbedingungen, Bezüge oder Urlaub geht. So haben sie ein Beteiligungsrecht bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen des Beamten/innen-Verhältnisses – gemäß § 94 Bundesbeamten/innen-Gesetz und analoger Regelungen in den Ländervorschriften. Die Gewerkschaften werden im Gesetzgebungsverfahren angehört und können Stellungnahmen zu den Anliegen der Beamtinnen und Beamten erarbeiten. ver.di fordert aber ein umfassendes Gestaltungsrecht und den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur Festlegung der Arbeitsbedingungen von Beamtinnen und Beamten.
Beurteilungsbogen
Nach jedem praktischen Ausbildungsabschnitt bewertet Dein Arbeitgeber Deine Leistungen mit einem Beurteilungsbogen. Trotz möglichst objektiver Beurteilungskriterien, die durch die zuständigen Stellen vorgegeben sind, findet sich in diesen Bögen leider häufig auch ein subjektives Urteil der Ausbilderinnen und Ausbilder wieder. Das ist nicht in Ordnung. Besonders dann nicht, wenn die Beurteilungen zum Teil mit in die Note deiner Laufbahnprüfung eingehen. Das ist unterschiedlich auf Länder- und Bundesebene geregelt und hängt auch davon ab, ob Du eine Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst machst. Solltest Du eine unfaire Beurteilung bekommen haben, kannst Du bei Deiner Ausbilderin bzw. Deinem Ausbilder und bei der Personalabteilung Widerspruch dagegen einlegen. Wende Dich aber vorher an Deine JAV oder Deinen Personalrat.
Bildungsurlaub
Bildungsurlaub, das sind bis zu zwei Wochen bezahlte Freistellung von der Arbeit, in denen Beamtinnen und Beamte sich beruflich oder politisch weiterbilden. Zum Beispiel mit Sprachunterricht oder PC-Kursen. In einigen Bundesländern hast auch Du als Anwärterin und Anwärter Anspruch darauf. Wie viel Bildungsurlaub Dir zusteht und wie Du deinen Anspruch wahrnehmen kannst, erfährst Du in der für Dich geltenden Sonderurlaubsverordnung oder bei ver.di. Auch die ver.di Jugend bietet zahlreiche Seminare für Anwärterinnen und Anwärter an, für die der Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden kann. Welche Seminare genau angeboten werden, erfährst Du im Internet unter www.verdi-jugend.de.
Noch kein Eintrag
Dauer der Ausbildung
Deine Ausbildungsdauer richtet sich nach der angestrebten Laufbahn. Deine Ausbildung wird im „Beamten/innen-Verhältnis auf Widerruf“ geleistet und dauert im einfachen Dienst sechs Monate, im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen Dienst drei Jahre und im höheren Dienst mindestens zwei Jahre.
Wenn Du vor der Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hast, kannst Du unter gewissen Umständen Deine Ausbildungszeit verkürzen. Bei überdurchschnittlichen Leistungen ist es ebenfalls möglich, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Ziehst Du Deine Laufbahnprüfung vor, endet Dein Ausbildungsverhältnis mit bestandener Prüfung. Rasselst du bei der Prüfung durch, kannst Du die Ausbildungszeit auf Antrag bis zur Wiederholungsprüfung verlängern.
Dienstherr
Aufgrund der staatlichen Gliederung der Bundesrepublik Deutschland sind die Dienstherrn, der Bund, die Länder und die Kommunen – so genannte Gebietskörperschaften. Daneben können Beamte und Beamtinnen auch bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tätig sein, die der staatlichen Aufsicht unterstehen.
Dienstbezeichnung
Die Dienstbezeichnung ist die abstrakte Bezeichnung der angestrebten Amtsbezeichnung eines/r deutschen Beamten/in. Der/Die Beamte/in führt eine Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes im Status des/r Beamten/in auf Widerruf. Dies ergibt sich für Bundesbeamte/innen aus § 11 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) bzw. für Bundespolizeibeamte/innen aus § 5 Abs. 2 Bundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV) und für Landesbeamte/innen aus den entsprechenden Regelungen des Landesbeamten/innen-Rechts sowie als Umkehrschluss aus § 8 Abs. 3 Beamten/innen-Statusgesetz.
Im auswärtigen Dienst wird im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung Attaché/Attachée verwendet.
Die Dienstbezeichnungen werden durch Laufbahn(ver)ordnungen des Bundes und der Länder festgelegt. Amtsbezeichnungen werden für Bundesbeamte/nnen durch den/die Bundespräsidenten/in oder die von ihm oder einer gesetzlich ermächtigte Stelle festgelegt. Im Landesbereich erfolgt die Festlegung der Amtsbezeichnung durch die landesrechtlich zuständige Stelle.
Dienstleistungspflicht
Siehe Pflichten für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter
Dienstvereinbarungen
Was in der freien Wirtschaft die Betriebsvereinbarungen sind, das sind im Öffentlichen Dienst die Dienstvereinbarungen. Ihre Regelungen sollen die Arbeitssituation der Beschäftigten verbessern. Dabei kann es um die Ausgestaltung der täglichen Arbeitszeit, Weiterbildung, Ausbildungsfragen oder die Übernahme der Anwärterinnen und Anwärter gehen.
Dienstvereinbarungen werden zwischen dem Personalrat und der Amts- oder Dienststellenleitung ausgehandelt und dürfen weder tarifliche Regelungen noch Gesetze unterlaufen. Sie gelten nur für die Dienststelle oder Verwaltung, für die sie abgeschlossen wurden.
Wenn du wissen willst, ob und welche Dienstvereinbarungen für Dich zutreffen, frage Deine JAV oder Deinen Personalrat.
Disziplinarrecht
Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung der dienstlichen Pflichten der Beamtinnen und Beamten. Es sieht hierzu fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens gegen einen Beamten bzw. eine Beamtin je nach Ermessen ausgesprochen werden können: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamten/innenverhältnis.
In einem Disziplinarfall leistet ver.di für seine Mitglieder Rechtsschutz. Wichtig ist es, in solchen Angelegenheiten die JAV oder den Personalrat zur Unterstützung heranzuziehen.
Eignungsprinzip
Nach dem Eignungsprinzip (Idoneitätsprinzip) muss ein potentieller Beamter deutscher Staatsbürger oder EU-Bürger sein (Ausnahme bei dienstlichem Bedürfnis möglich). Zudem muss er für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen, körperlich und geistig soweit gesund sein, dass die zukünftige Tätigkeit und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist und dadurch nicht eingeschränkt ist (bei schwerbehinderten Bewerbern gilt in der Regel, dass eine Dienstunfähigkeit nicht binnen fünf Jahre zu erwarten ist) und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.
Einfacher Dienst
Der einfache Dienst (bis 1939 unterer Dienst, in einigen Bundesländern auch 1. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene 1) ist die unterste Laufbahn innerhalb des deutschen Beamtenrechts. Grundvoraussetzung für die Erlangung eines Amtes des einfachen Dienstes ist in der Regel der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss.
Einstellungsvoraussetzungen
Wenn Du Dich für eine Ausbildung im Öffentlichen Dienst zur Beamtin bzw. zum Beamten entscheidest, musst Du neben den allgemeinen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung folgende schulische Voraussetzungen zu einer Einstellung mitbringen: Einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss für den einfachen Dienst.
Einen Realschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit anschließender Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für den mittleren Dienst. Die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand für den gehobenen Dienst. Ein für die Laufbahn geeignetes abgeschlossenes Hochschulstudium für den höheren Dienst.
Entlassung
Dein Dienstherr will Dich entlassen? Dann müssen schon wirklich gewichtige Gründe angeführt werden, damit die Entlassung wirksam ist – zum Beispiel, dass Du etwas gestohlen oder dass Du mehrmals unentschuldigt gefehlt hast – kurz, dass Du Deine Pflichten als Beamter oder Beamtin missachtet hast. Wenn eine Entlassung bei Dir ansteht oder Du tatsächlich schon eine erhalten hast, wende Dich sofort an den Personalrat und die JAV. Ist die Entlassung ausgesprochen, hast Du bei ver.di Rechtsschutz – sofern du Mitglied bist. So kannst Du ohne Risiko dein Recht, zum Beispiel die Rücknahme der Entlassung, vor Gericht einklagen.
Wenn umgekehrt Du selbst dein Beamtenverhältnis beenden willst, kannst Du das mit Antrag auf sofortige Wirkung tun. Der beantragte Zeitpunkt kann höchstens auf drei Monate verlängert werden. Sprich jedoch auch hier noch mal mit deiner JAV und deinem Personalrat.
Fachhochschulstudium im gehobenen Dienst
Der Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes findet an (verwaltungsinternen) Fachhochschulen statt. Die Ausbildung ist in zwei Teile geteilt: die Fachstudien an der Fachhochschule und die berufspraktischen Studienzeiten in Ausbildungsbehörden von jeweils 18 Monaten. In der Bundesverwaltung ist hierfür die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung eingerichtet, die über folgende Fachbereiche verfügt:
- Allgemeine innere Verwaltung
- Arbeitsverwaltung
- Auswärtige Angelegenheiten
- Bundespolizei
- Bundeswehrverwaltung
- Finanzen
- Öffentliche Sicherheit
- Sozialversicherung
- Wetterdienst
In den Verwaltungsfachhochschulen der Länder werden Landes- und Kommunalbeamt/innen in der Regel in den Fachrichtungen „allgemeine innere Verwaltung“, „Polizei“, „Steuerverwaltung“ und „Rechtspflege“ ausgebildet.
Familienheimfahrten
Anstatt zu pendeln, wohnst Du in der Nähe deiner Ausbildungsstätte? Wenn die Einzelfallprüfung ergeben hat, dass eine tägliche Heimfahrt unzumutbar ist, muss Dein Dienstherr Dir einmal im Monat eine Familienheimfahrt bezahlen. Weitere individuelle Regelungen findest du im Bundesreisekostengesetz und den entsprechenden Vorschriften in Ländern und Gemeinden. Wende dich mit deinen Fragen an die JAV oder den Personalrat – zum Beispiel wenn du wissen möchtest, welcher Anteil deiner Fahrtkosten erstattet wird.
Frauenbeauftragte
Benachteiligung aufgrund des Geschlechts? Sexuelle Belästigung , Mobbing von Schwangeren, Männerdominanz in den höheren Positionen? Leider immer noch aktuelle Themen. Deshalb gibt es im Öffentlichen Dienst eine spezielle Interessenvertretung für Frauen – um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu gewährleisten. Frauenbeauftragte werden von den weiblichen Beschäftigten gewählt und sind für die Beratung und Vertretung von Frauen gegenüber der Behördenleitung zuständig.
Gefährliche Arbeiten
Dein Dienstherr hat allen Beschäftigten gegenüber eine allgemeine Fürsorgepflicht – und Jugendliche sind besonders geschützt. Denn unter 18-jährige dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz keine gefährlichen Arbeiten machen – jedenfalls nicht unbeaufsichtigt. Gefährlich heißt: alles, wo ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Und alles, was die Gesundheit gefährden könnte. Das sind zum Beispiel große Hitze, Kälte und Nässe. Oder Strahlen, Lärm und Chemikalien. Eine Ausnahme gibt es allerdings: wenn der Umgang mit Gefahrensituationen oder gefährlichen Materialien zu Deiner Ausbildung gehört. Dann musst Du diese Arbeiten verrichten – aber nur unter Aufsicht von jemandem, der oder die nachweislich Erfahrung im Umgang mit diesen Gefahrenquellen hat.
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
Beamte/innen haben einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall ohne zeitliche Begrenzung. Dieses Recht resultiert aus dem besonderen Charakter
des „Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit“, das die Pflicht des Dienstherrn zur Unterhaltssicherung der Beamte/innen einschließt.
Gehorsamspflicht
Siehe Pflichten für Beamtenanwärter/innen
Gehobener Dienst
Der gehobene Dienst (gD) ist eine Laufbahngruppe im deutschen Beamtenrecht – unterteilt in den gehobenen technischen Dienst (z. B. Feuerwehr) und den gehobenen nichttechnischen Dienst (z. B. Verwaltungsdienst), ferner in die Laufbahnen besonderer Fachrichtung.
Gewalt
Körperliche Züchtigung ist verboten und als Körperverletzung strafbar. Ganz egal, ob es sich um einen „Klaps“ handelt oder um Schlimmeres. Und wenn es doch passiert?
Sofort den Personalrat und die JAV informieren. Und gegebenenfalls Hilfe bei ver.di holen.
Gewerkschaftliche Jugendgremien / Jugendgruppen
Die Situation von Auszubildenden, Anwärterinnen, Anwärtern und jungen Erwachsenen ist anders als die der übrigen Beschäftigten. Sie haben eigene Bedürfnisse, Interessen, Wünsche und Ideen. Deshalb haben sie auch in ver.di eigene Plattformen: Die Jugendgremien gibt es vor Ort oder in der Dienststelle, aber auch als bundesweit zusammenarbeitende Gruppen. Diese sollen in ver.di die Meinungen und Forderungen der Jugendlichen, Anwärterinnen, Anwärter und Azubis vertreten. Gewählt werden sie auf Jugendkonferenzen und -versammlungen.
Gewerkschaftsmitgliedschaft für Beamtenanwärter/innen
Beamte/innen haben nach dem Grundgesetz (Artikel 9, Absatz 3) das gleiche Recht, sich einer Gewerkschaft anzuschließen wie andere Beschäftigte auch. Allerdings ist ihnen das Streikrecht momentan verwehrt – aufgrund der herrschenden Auffassung von Verfassungsjuristen und der Rechtsprechung. ver.di will die Verfassungslage verändern – und volle Koalitionsrechte, einschließlich Streikrecht, für Beamte/innen durchsetzen. Auch wenn es keine Tarifverträge für Beamte/innen gibt – die Gewerkschaft ver.di ist maßgeblich an der Mitgestaltung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen beteiligt und versucht hierbei, die Belange ihrer Mitglieder in diese Regelungen einzubringen.
GEZ
Während deiner Ausbildung hast du die Möglichkeit, ermäßigte Rundfunkgebühren zu zahlen oder Dich komplett davon befreien zu lassen. Das ist davon abhängig, ob Du eine eigene Wohnung hast oder noch bei Deinen Eltern wohnst und wie hoch Deine Anwärterbezüge sind. Weitere Informationen findest Du direkt auf der Seite der GEZ unter www.gez.de.
Höherer Dienst
Der höhere Dienst (hD) – in einigen Bundesländern auch 2. Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene 4 – ist die höchste Laufbahn für Beamte/innen in der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzung für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des höheren Dienstes ist ein mit einem Master oder gleichwertigen Abschluss absolviertes Studium einer Universität beziehungsweise einer gleichgestellten Hochschule (z.B. Technische Universität, Technische Hochschule, Gesamthochschule, Musik- oder Kunsthochschule).[1] Zu den äquivalenten Abschlüssen zählen Diplom, Magister und erstes Staatsexamen. Ebenso ist die Einstellung mit einem Masterabschluss aus einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule, Pädagogischen Hochschule oder Berufsakademie möglich.
Noch kein Eintrag
Jugendarbeitsschutzgesetz
Wenn Du noch keine 18 bist, gilt für Dich, genau wie für alle anderen Azubis und Beschäftigte auch, das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“. Und das regelt, dass Jugendliche im Betrieb oder in der Dienststelle nicht einfach wie Erwachsene eingesetzt werden können. Jugendliche haben besondere Rechte was (Berufs)-Schule, Ruhepausen, Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten, Überstunden, Urlaub und vieles mehr angeht. Schau dir diese Regelungen unbedingt mal an – es lohnt sich, denn nicht selten werden beide Augen zugemacht, wenn es um die Rechte von Jugendlichen geht. Das Gesetz muss in jeder Dienststelle vorhanden sein.
Jugend- und Auszubildendenversammlung
In regelmäßigen Abständen sollte Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zur Jugendversammlung einladen. Eine gute Gelegenheit, Dich zu Wort zu melden und offen anzusprechen, was Dir nicht gefällt und was in der Ausbildung verbessert werden sollte. Gemeinsam mit den anderen Azubis, Anwärterinnen und Anwärtern Deiner Dienststelle und der JAV kannst Du überlegen, welche Themen Ihr angehen wollt und wie Ihr weiter vorgeht. Jugend- und Auszubildendenversammlungen gehören zur Ausbildungszeit und werden auch innerhalb der Ausbildungszeit durchgeführt. An diesen Versammlungen können alle Jugendlichen, Auszubildenden, Anwärterinnen und Anwärter der Dienststelle teilnehmen.
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Interessenvertretung der Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, Auszubildenden und Jugendlichen der Dienststelle – sozusagen Euer eigener Personalrat . Sie achtet darauf, dass Gesetze und Verordnungen, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen , die Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter betreffen, eingehalten werden. Gesetzliche Grundlage dafür sind das Bundespersonal vertretungsgesetz (BPersVG) und die einzelnen Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG). Die JAV ist auch die richtige Ansprechpartnerin, wenn irgendwas falsch läuft mit Deiner Ausbildung , wenn Du Rat, Hilfe oder Rückendeckung brauchst oder Ideen zur Verbesserung der Ausbildungssituation hast. Sie kümmert sich um die Qualität deiner Ausbildung und um Deine Übernahme nach dem Ausbildungsende. Gewählt wird die JAV für zwei Jahre. Wählen lassen können sich alle aus deiner Dienststelle, die jünger sind als 25. Auch du! Wählen dürfen Jugendliche unter 18 und Anwärterinnen und Anwärter sowie Azubis unter 25. Bedin gung für eine JAV-Wahl sind fünf Wahlberechtigte. Weiterführende Informationen findest du unter: www.jav.info.
Kindergeld
Wenn Du jünger als 25 Jahre alt bist, bekommen Deine Eltern Kindergeld für Dich. Bedingung: Dein Jahreseinkommen (abzüglich der Werbungskosten und dem Anteil zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) darf 7.680 Euro nicht übersteigen. Kompetente Ansprechpartnerin ist hier die Familienkasse bei den Arbeitsagenturen vor Ort.
Krankmeldung / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Wenn Du krank bist und zu Hause bleibst, musst Du das Deiner Verwaltung oder Behörde noch am selben Tag mitteilen. Wenn Du länger als drei Tage erkrankst, benötigst Du ein Attest Deiner Ärztin oder Deines Arztes. Das Attest muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei Deinem Dienstherrn vorgelegt werden. Allerdings kann dieser auch eine schnellere Vorlage eines ärztlichen Attests – unter Umständen ab dem ersten Tag – verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben, muss der Arzt bzw. die Ärztin eine neue Krankenbescheinigung ausstellen, die Du dann wieder direkt beim Dienstherrn einreichen musst.
Kündigung
siehe Entlassung
Laufbahn besonderer Fachrichtung
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sind in Deutschland Beamten/innen-Laufbahnen, bei denen die Laufbahnbefähigung nicht durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes mit anschließender Laufbahnprüfung nachgewiesen wird, sondern durch einschlägige Berufserfahrung. Grund für die Einführung ist zumeist, dass der Bedarf an entsprechenden Beamten/innen so gering ist, dass sich die Einrichtung eines Vorbereitungsdienstes nicht rentieren würde. Die rechtliche Ausgestaltung (Arten, Zulassungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten etc.) regeln Bund und Länder für ihren Bereich jeweils autonom. Für den Nachweis der Laufbahnbefähigung fordern die meisten Dienstherren eine berufliche Tätigkeit von zwei bis dreieinhalb Jahren, die innerhalb oder außerhalb des Öffentlichen Dienstes erbracht worden sein kann. Über die Feststellung der Befähigung und damit die Zulassung zur Laufbahn besonderer Fachrichtung entscheidet gewöhnlich die oberste Dienstbehörde durch Bescheid. Laufbahnen besonderer Fachrichtung gibt es im mittleren, gehobenen und höheren Dienst, nicht jedoch im einfachen Dienst, da es dort bereits keine Laufbahnprüfung gibt, deren Fehlen durch Berufserfahrung kompensiert werden müsste.
Laufbahnprüfung
Siehe Prüfung Laufbahnrecht Laufbahnen ordnen und bestimmen die Berufswege von Beamten/innen. Jede Laufbahn gehört zu einer der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst). Die differenzierte, mit einer spezifischen Ausbildung verbundene Laufbahnverordnung soll die Beamtin bzw. den Beamten befähigen, nicht nur einzelne, sondern alle Aufgaben einer Laufbahn wahrzunehmen. Eine Laufbahn umfasst alle Ämter der gleichen Fachrichtung in einer Laufbahngruppe. Laufbahnverordnungen existieren in allen Berufsfeldern, zum Beispiel bei der Polizei, in der Justiz, der Steuerverwaltung oder dem Zoll.
Leistungsgrundsatz
Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung (Eignung und fachliche Leistung) zu entscheiden. Im engeren Sinne umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmale. Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der Laufbahnbefähigung beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit diesem Begriff wird die förmlich festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im Öffentlichen Dienst bezeichnet.
Mitbestimmung
Dass der Chef oder die Chefin alles allein entscheiden kann – das war einmal. Schon seit Jahrzehnten gibt es nämlich die betriebliche Mitbestimmung. Wer Arbeit leistet, muss auch mitreden dürfen, zum Beispiel bei Entlassungen , der Ausstattung der Arbeitsplätze oder der Aufstellung von Urlaubsplänen. Für diese Rechte haben die Gewerkschaften gesetzliche Regelungen erkämpft. Damit die Beschäftigten in den Dienststellen ihre Mitbestimmungsrechte wahrnehmen können, gibt es Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) . Doch leider hat die Mitbestimmung Grenzen. Noch immer kommt nur ein Bruchteil der Entscheidungen auf demokratischem Weg zustande. Noch immer können die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in vielen Fragen willkürlich bestimmen – und das sogar bei Entscheidungen von weit reichender Tragweite, wie bei Investitionen oder Entlassungen. Die Beschäftigten tragen dann die Folgen dieser Entscheidungen, ohne ihre Interessen einbringen zu können. Deshalb fordert ver.di weitergehende Mitbestimmungsmöglichkeiten – zum Beispiel bei der Einführung und Anwendung neuer Techniken und bei der Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze.
Mittlerer Dienst
Der mittlere Dienst (in einigen Bundesländern auch 2. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene 2) ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den mittleren Dienst ist die mittlere Reife oder Hauptschulabschluss und Berufsausbildung (besonders in technischen Fachrichtungen, z. B. bei der Feuerwehr). Für Zeitsoldaten/innen gelten nach Ende der Dienstzeit im Rahmen der Wiedereingliederung Sonderregelungen, was den Zugang zu Berufen im Öffentlichen Dienst betrifft. Für sie werden auch eine bestimmte Anzahl von Planstellen freigehalten. Die Ausbildung dauert zwei bis zweieinhalb Jahre (je nach Behörde und Fachrichtung) und wird mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen.
Mobbing
Mobbing, das ist systematische Schikane und Psychoterror am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Und das gibt es leider ziemlich oft. Schätzungen sagen, dass in Deutschland rund eine Million Menschen an ihrer Arbeitsstelle gemobbt werden. Kriegst Du vielleicht auch ständig blöde Sprüche von Deinem Ausbilder, Deiner Ausbilderin oder anderen Anwärterinnen und Anwärtern zu hören? Erzählt jemand hinter Deinem Rücken dauernd Lügengeschichten über Dich? Musst Du immer die miesen Jobs erledigen? Machen Kollegen oder Kolleginnen Dir unerwünschte sexuelle Angebote? Dann geh sofort zu Deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder zum Personalrat. Untersuchungen haben nämlich gezeigt, dass Mobbing umso leichter gestoppt werden kann, je früher man etwas dagegen unternimmt. Außerdem macht Mobbing krank. Viele Menschen, die gemobbt werden, bekommen Magen- und Darmbeschwerden, Herzschmerzen, Bluthochdruck oder gar chronische Krankheiten.
Mobilitätsanforderungen nach der Ausbildung
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können im Rahmen des bestehenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses versetzt, abgeordnet oder zugewiesen werden. Das gilt sowohl für Angestellte als auch insbesondere für Beamtinnen und Beamte. Das heißt im Klartext, dass Du keinen Anspruch auf Beschäftigung an Deinem Wohnort nach Deiner Ausbildung hast. Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte müssen bereit sein, bundesweit eingesetzt zu werden, Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Bereich des Landes. Vorübergehend können Beschäftigte auch einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden, die nicht zu den deutschen Dienstherrn gehört – zum Beispiel zwischen- oder überstaatlichen Organisationen.
Nachtarbeit
Für volljährige Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter ist diese grundsätzlich erlaubt. Wenn Du noch nicht volljährig bist, darfst Du nur für Arbeiten zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme: In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Das aber nur, wenn sie am nächsten Tag nicht schon vor 9 Uhr in die Berufsschule müssen. In diesem Fall gilt eine Höchstarbeitszeitdauer am Vortag bis maximal 20 Uhr.
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Rassismus und Rechtsextremismus
Nazischmierereien auf dem Klo, antisemitische Hetze und rassistische Sprüche sind Straftaten. Auch am Arbeitsplatz. Doch leider wird um des „lieben Friedens“ Willen oft darüber hinweggesehen. Das ist ein großes Problem: Denn so kann sich die diskriminierende Ideologie ungestört ausbreiten. Klar, mitunter ist es nicht leicht, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Deshalb mach Dir bewusst: Du bist nicht allein – die JAV , der Personalrat und sicher auch viele Kolleginnen und Kollegen stehen hinter Dir. Wenn Du rassistische Anmache, Nazisprüche oder Ähnliches mitbekommst, wende Dich an Deine Interessenvertretung oder gleich an ver.di. Denn Leute, die Kolleginnen und Kollegen wegen ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Religion beleidigen, Volksverhetzung betreiben oder rechtsextreme Propaganda verbreiten, verdienen keine Schonung. Sie haben keinen Anspruch auf Solidarität. Dein Arbeitgeber bzw. Deine Arbeitgeberin muss in der Dienststelle eine Beschwerdestelle benennen, an die sich Beschäftigte wenden können, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, von Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen oder Anderen diskriminiert fühlen. Als Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gilt unter anderem: — Benachteiligung aufgrund von Geschlecht oder sexueller Identität, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, Mitgliedschaft und Mitwirkung in Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen oder Vereinigungen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. — Belästigung oder Verletzung der Würde der Person durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen, Beleidigungen. — Sexuelle Belästigung .
Rechtsgrundlagen für Beamte/innen
Alles rund um die Ausbildung der Beamtenanwärter/innen wird in entsprechenden Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt. Die jeweils geltenden Beamtengesetze findest Du beispielsweise im „ver.di Handbuch Beamtenrecht“. Das Handbuch sowie weitere Informationen bekommst Du bei Deinem Personalrat, Deiner JAV oder Deiner Kontaktperson von ver.di.
Rechtsschutz
Manchmal ist der Prozess vor Gericht die letzte Möglichkeit, um Deine Rechte durchzusetzen. Zum Beispiel, wenn du Dich gegen eine Entlassung, eine falsche Beurteilung oder in einem Disziplinarverfahren wehren willst. Wenn Du ver.di Mitglied bist, erhältst du kostenlosen Rechtsschutz in allen Verwaltungs- und Sozialrechtsangelegenheiten. Deine Vertretung vor Gericht übernehmen dann ausgebildete Juristinnen und Juristen mit Experten/innen-Kompetenz für Deinen Fall. So kannst Du dein Recht einfordern, auch als Beamtenanwärter/in ohne dickes Konto.
Reisekosten
Dein Dienstherr muss Dir die Kosten für alle Fahrten erstatten, die während der Ausbildung notwendig sind – zur Teilnahme an externem Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung. Das ist im Bundesreisekostengesetz und in den analog geltenden Vorschriften der Länder geregelt. Dazu gehören auch Dienstreisen, die du im Rahmen deiner Ausbildung unternimmst – wenn zum Beispiel eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsorts durchgeführt wird. Oder Fahrtkosten, die Dir im Zuge von Ausbildungsmaßnahmen in Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung entstehen.
Schichtarbeit
In einigen Verwaltungsstellen und Bereichen des Öffentlichen Dienstes wird im Schichtdienst gearbeitet. Als Beamtenanwärter/in darfst Du nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz in einem Schichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden – um unnötige verkehrsbedingte Wartezeiten zu vermeiden auch bis 23.30 Uhr. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen. Alles andere zum Thema Schichtarbeit ist in den Arbeitszeitverordnungen der Länder und des Bundes geregelt. Wenn Du das Gefühl hast, Du musst zu lange arbeiten und für nähere Informationen wende Dich auf jeden Fall an deine JAV , den Personalrat oder an ver.di.
Schwangerschaft
Du bist schwanger? Dann musst Du jetzt natürlich besondere Rücksicht auf Dein Baby nehmen – und das muss auch Dein Dienstherr. Dir dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten oder andere gesundheitsgefährdende Tätigkeiten mehr zugewiesen werden. Ist Deine Schwangerschaft gefährdet, wird Deine Ärztin oder Dein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Trotz des Beschäftigungsverbotes hast Du weiterhin Anspruch auf deine Anwärter/innen-Bezüge. Während der Schwangerschaft darfst Du nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten und acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin darfst Du nicht arbeiten, bekommst aber während dieser Zeit volle Dienstbezüge. Während Deiner Schwangerschaft kannst Du grundsätzlich nicht entlassen werden. Unwirksam ist eine Entlassung auch dann, wenn Du innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Entlassungsverfügung Deinem Dienstherrn die Schwangerschaft mitteilst. Wenn Du in der Ausbildung schwanger wirst, wird dein Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. Du kannst aber eine – in der Regel sechsmonatige – Verlängerung beantragen. Das ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn Du sonst das Ausbildungsziel nicht erreichen würdest. Übrigens: Eine super Zusammenstellung von Tipps rund um Schwangerschaft und Ausbildung findest du auf der Webseite der ver.di Jugend unter www.ausbildung.info . Weitere Informationen findest Du unter dem Stichwort Stillzeit .
Sexuelle Belästigung
Von der billigen Anmache über anzügliche Witze bis hin zu körperlichen Übergriffen: Immer wieder werden Frauen – aber auch Männer – am Arbeitsplatz sexuell belästigt. Und immer wieder sind junge Beschäftigte in der Ausbildung besonders betroffen. Oft schweigen sie aus Scham oder aus Angst, ihren Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz zu verlieren. Du hast mitbekommen, dass jemand sexuell belästigt wurde? Oder dir ist das selbst passiert? Dann geh schnurstracks zum Personalrat , zur Frauenbeauftragten oder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Gibt es diese Gremien in deiner Dienststelle nicht, dann wende dich an die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder an Frauenbüros, die in fast allen Gemeinden zu finden sind. Auch ver. di steht Dir mit Rat und Tat zur Seite.
Sonderurlaub
Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst – auch die Auszubildenden, Beamtenanwärter/innen – können Sonderurlaub beantragen. Sonderurlaub ist, wie der Name schon sagt, zusätzlicher Urlaub , der zu besonderen Anlässen gewährt werden kann. Beispiele für besondere Anlässe sind: Eheschließungen, Todesfälle, Geburten, Umzüge – aber auch Sitzungen von Tarifkommissionen oder Gewerkschaftsvorständen und der Besuch von gewerkschaftlichen Seminaren zur politischen Weiterbildung. Ob und welche Sonderurlaubsregelungen für Dich zutreffen, erfährst Du aus der für Dich geltenden Sonderurlaubverordnung bei deiner JAV , Deinem Personalrat oder bei ver.di.
Sonntagsarbeit
Der Sonntag ist für die Erholung da. Deshalb sollte es so wenig Sonntagsarbeit wie möglich geben. Immer öfter versucht aber auch der öffentliche Dienst, die Arbeits- und Ausbildungszeiten ins Wochenende hinein zu verlängern. Damit wollen sie häufig den Personalmangel an diesen Tagen ausgleichen. Wenn du sonntags arbeiten musst, solltest du unbedingt bei deiner JAV oder bei ver.di nachfragen, ob das tatsächlich nötig ist. Ganz einfach ist es, wenn du noch unter 18 bist. Dann darfst du nämlich grundsätzlich nicht an Sonntagen beschäftigt werden.
Soziale Absicherung von Beamtinnen und Beamten
Für Beamt/innen gelten andere Bestimmungen im Bereich der sozialen Absicherung. Es gibt ein eigenständiges, beamtenspezifisches Sicherungssystem. So besteht für sie keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Arbeits- und Krankenversicherung, wie sie für die Angestellten im öffentlichen Dienst gilt. Beamt/innen müssen sich allerdings einer privaten Krankenversicherung anschließen. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung werden durch die Beihilfe ergänzt. Die Altersversorgung und die anfallenden Kosten bei einem Dienstunfall werden unmittelbar durch den Dienstherrn sichergestellt. Nähere Informationen erhältst Du bei Deinem Personalrat .
Stellenbesetzung
Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt: Keine Einstellung – insbesondere nach Abschluss Deiner Ausbildung – ohne freie Stelle. Dabei ist es den Parlamenten von Bund, Ländern und Kommunen vorbehalten, über die Anzahl der Stellen zu entscheiden. Die Besetzung einer Stelle muss in jedem einzelnen Fall vom Haushaltsgesetzgeber bewilligt werden.
Stillzeit
Wenn Du ein Baby stillst, dann muss Du dafür freigestellt werden. Und zwar so lange, wie ihr beide, Du und Dein Kind, fürs Stillen braucht. Eine feste zeitliche Grenze gibt es nicht. Zur Stillzeit gehören auch die Vor- und Nachbereitung sowie eventuelle Wegezeiten. Du bist aber verpflichtet, beim Organisieren der Stillzeiten auf die Belange der Dienststelle Rücksicht zu nehmen.
Übernahme von Beamtenanwärter/innen
Für Beamtenanwärter/innen ist die Ausbildung mit dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes beendet. Damit endet auch der Status „Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf“. Im Regelfall werden Beamtenanwärter/innen anschließend übernommen und in das „Beamtenverhältnis auf Probe“ berufen. Gerade in letzter Zeit wurde aber immer wieder von dieser Praxis abgewichen. Näheres über die Möglichkeiten Deiner Übernahme erfährst Du bei Deiner JAV oder Deinem Personalrat . ver.di setzt sich für die unbefristete Übernahme aller Beamtenanwärter/innen in ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis ein. Mehr zum Thema erfährst du unter „ Wechsel in die Privatwirtschaft “.
Überstunden
Wenn Dein Dienstherr will, dass Du Überstunden machst, muss erst die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden. Die Überstunden, die Du leistest, müssen dem Ausbildungszweck dienen. Außerdem muss ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart sein. Wenn Du unter 18 bist, darfst Du keine Überstunden machen. Einzige Ausnahme: Du willst einen freien Tag zwischen einem Feiertag und einem Wochenende haben und arbeitest vor – dann aber täglich höchstens eine halbe Stunde.
Urlaub
Wie viel Urlaub Du hast, kannst Du in der für Dich geltenden Urlaubsverordnung nachlesen oder bei der JAV , dem Personalrat oder Deiner Kontaktperson von ver.di erfahren.
ver.di Jugend
ver.di Jugend – wir beziehen Position. Wir sind Experten für Ausbildung und Berufseinstieg. Als Teil der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft organisiert die ver.di Jugend bundesweit über 100.000 Auszubildende, junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtenanwärter/innen, Erwerbslose, Schüler/innen und Studierende. Wir sind die Interessenvertretung für junge Erwachsene. Mit einem flächendeckenden Netzwerk und dem Erfahrungsschatz der größten Dienstleistungsgewerkschaft der Welt ist die ver.di Jugend eine der stärksten jungen Interessenverbände. Wir sind eine offene Community – aktiv für soziale Gerechtigkeit. Die ver.di Jugend nutzt ihre Stärke, um die Interessen junger Erwachsener wirkungsvoll durchzusetzen. Professionell, konsequent und kreativ. Informationen über Aktivitäten und aktuelle Themen im Bereich der Beamtinnen und Beamten erhältst du im Internet unter www.beamte.verdi.de . Oder du abonnierst den monatlichen Newsletter: www.beamte.verdi.de/newsletter – kostenlos.
Verfassungstreue
Von Beamten/innen wird Verfassungstreue als eine Einstellungsvoraussetzung verlangt. Verfassungstreue bedeutet, dass Du Dich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen musst und für deren Erhaltung eintrittst. Dazu zählen zum Beispiel die Achtung der Menschenrechte, die Achtung der Gewaltenteilung und die Achtung der Chancengleichheit für alle politischen Parteien. Bevor Du bei Deinem Dienstherrn anfängst, musst Du Deine Verfassungstreue schriftlich erklären.
Verschwiegenheitspflicht
Für Dich als Beamtenanwärter/in gilt dasselbe wie für alle Beamten/innen und Beschäftigten: Du darfst keine Dienst- und Geschäftsgeheimnisse weitergeben, weder mündlich noch schriftlich. Hier geht es vor allem um Informationen, aus deren Weitergabe Deinem Dienstherrn ein Schaden entstehen kann. Wie Du an die Informationen gekommen bist, ist ganz egal. Aber auch Dein Dienstherr ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über Deine persönlichen Angelegenheiten, zum Beispiel Deine Gesundheit, darf er oder sie nichts ausplaudern. Dein Verdienst ist übrigens kein Geheimnis – auch wenn sich dieses Gerücht seit Jahren hartnäckig hält. Was Du verdienst, darf jeder wissen.
Versicherungen
Als Anwärte/rin brauchst Du verschiedene Versicherungen. Der ver.di Mitgliederservice bietet Dir hier seine kostenfreie Beratung an.
Vorbereitungsdienst
Deine Ausbildung als angehende/r Beamte/in hat einen eigenen Namen und nennt sich offiziell Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst dient der praktischen und theoretischen Ausbildung und wird mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen. Den praktischen Teil absolvierst Du in einer Verwaltung oder Behörde. Der theoretische Teil wird durch den Unterricht in einer schulischen Einrichtung vermittelt. Was genau Du in den einzelnen Teilen lernst, wo Du wie lange eingesetzt wirst und andere Fragen rund um Deine Ausbildung regelt die für Dich geltende Laufbahnverordnung. Der Vorbereitungsdienst wird im „Beamtenverhältnis auf Widerruf“ geleistet und dauert: im einfachen Dienst sechs Monate, im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen Dienst drei Jahre und im höheren Dienst mindestens zwei Jahre.
Wechsel in die Privatwirtschaft
Als Beamtenanwärter/in solltest Du Dir darüber im Klaren sein, dass nach Deiner Ausbildung ein Wechsel in die Privatwirtschaft schwierig werden könnte. Denn die Beamtenausbildung ist keine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) allgemein anerkannte Ausbildung. ver.di setzt sich deshalb für eine Ausbildungsreform ein – damit eine breit gefächerte Grundausbildung nach dem BBiG auch eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft ermöglicht. Bis dahin ist es umso wichtiger, dass Du nach Deinem Vorbereitungsdienst übernommen wirst. Natürlich kannst Du aber auch noch eine andere Ausbildung machen.
Wehrdienst und Zivildienst
Während Deiner Berufsausbildung kannst Du Dich unter bestimmten Voraussetzungen vom Wehr- bzw. Zivildienst zurückstellen lassen. Wende Dich an ver.di – wir helfen dir beim Verfassen des Antrags. Nach der Ausbildung kannst Du keinen weiteren Aufschub bekommen. Deine Dienststelle muss Dich aber für die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes beurlauben – allerdings ohne Fortzahlung der Bezüge. Bist Du Mitglied der JAV , kannst Du Dich für eine Wahlperiode vom Wehr- oder Zivildienst zurückstellen lassen. Das gilt auch, wenn Du nicht mehr in der Ausbildung bist. Die Zentralstelle für Kriegsdienstverweigerer e. V. hat immer die aktuellsten Informationen und berät kompetent. www.zentralstelle-kdv.de
Wohnung
In der Ausbildung hast Du finanziell nicht viel Luft. Eine eigene Wohnung zu bezahlen, ist da nicht so einfach. Deine Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Du bekommst ihn bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS. Wenn Du nicht mehr zu Hause wohnst, kannst Du auch Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass Du ein niedriges Einkommen hast. Den Antrag auf Wohngeld musst Du sofort stellen, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge bekommst Du bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Wenn Du wenig verdienst, kannst Du Dich auch von den Gebührenzahlungen an die GEZ für Radio und Fernsehen befreien lassen. Informationen bekommst Du beim Sozialamt.
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