Abmahnung
Wenn ein Arbeitgeber mit Deinem Verhalten ganz und gar nicht einverstanden ist, kann er Dir eine Abmahnung erteilen. Mehrere Abmahnungen bereiten eine Kündigung vor. Abmahnungen werden in die Personalakte eingetragen und können eine spätere Übernahme gefährden. Wenn Du eine Abmahnung ungerechtfertigt findest, wenn Dich an Deine JAV oder Deinen Personalrat.
Abschlussprämie
Die Abschlussprämie ist der „Ersatz“ für Kürzungen beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Auszubildenden in öffentlichen Krankenhäusern und Altenheimen. Sie wurde durch ver.di in den Tarifverhandlungen erkämpft.
Diese Prämie von 400 Euro bekommst du, wenn Du Deine Prüfung im ersten Versuch erfolgreich bestehst (unabhängig von den Noten). Diese Zahlung gibt es allerdings nur im öffentlichen Dienst.
Altenpflegegesetz
Das bundeseinheitliche Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) trat am 01.08.2003 in Kraft. Dem war ein jahrelanger Streit zwischen Bund und Ländern vorausgegangen, der schließlich durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde. Strittig war, ob Altenpflege ein Heilberuf sei und es deshalb ein bundeseinheitliches Gesetz geben dürfe. Vor 2003 gab es in Deutschland 17 verschiedene Landesregelungen.
Im Altenpflegegesetz sind die wichtigsten Grundsätze zur Berufsbezeichnung und zur Ausbildung geregelt. So zum Beispiel die Zugangsvoraussetzungen, die Dauer und Struktur der Ausbildung, Eignungsvoraussetzungen für Altenpflegeschulen, Regelungen zur Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses, zur Ausbildungsvergütung, zum Ende der Ausbildung und zu Kündigungsmöglichkeiten. Dazu gehört auch eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die weitere Einzelheiten zur Gestaltung der Ausbildung und zum Prüfungsverfahren vorschreibt. Die weitere Ausgestaltung der Ausbildung und der Lehrpläne bleibt Sache der Länder, zum Beispiel auch an welchen Schulen die Ausbildung stattfindet.
Anrechnung von Auszubildenden auf den Stellenplan
Im Gegensatz zu anderen Ausbildungsberufen werden die Auszubildenden in der Krankenpflege auf die Stellenzahl des ausgebildeten Pflegepersonals angerechnet.
Dies ist eine paradoxe Situation: Auszubildende ersetzen bereits Ausgebildete. Der Stationsbetrieb steht und fällt oft mit dem Einsatz von Auszubildenden.
Die Regelung sieht konkret so aus: Neuneinhalb Auszubildende ersetzen rechnerisch eine Planstelle bzw. eine examinierte Pflegekraft.
Arbeitskleidung
In manchen Berufen braucht man spezielle Schutzkleidung: Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Ähnliches. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber diese voll bezahlen muss,- ebenso die Reinigung. Nicht gesetzlich vorgeschriebene Arbeitskleidung musst Du selbst bezahlen, es sei den, dass es Sondervereinbarungen gibt. Unter Umständen kannst Du Deine Arbeitskleidung auch von der Steuer absetzen.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen und ist Pflicht,- auch für Auszubildende.
Hinweise für Studierende
Studierende sind von Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung befreit, auch wenn sie neben dem Studium jobben. Dafür hast Du dann aber auch keinen Leistungsanspruch. Dies gilt egal, ob Du auf Nebenjobsuche oder Arbeitssuche nach dem Studium bist.
Promovierende gelten in der Arbeitslosenversicherung nicht als Studenten/-innen und müssen daher bei abhängiger Beschäftigung einkommensabhängige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten.
Arbeitsschutz
Das Arbeitsschutzgesetz ist das umfassendste Regelwerk für Vorschriften zum Gesundheitsschutz. Es gibt aber noch weitere Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zum Schutz Deiner Gesundheit.
Arbeitnehmer/-innen haben die Pflicht, alle erlassenen elementaren Schutzvorschriften strikt einzuhalten – sonst kann sogar fristlos gekündigt werden! Besonders strenge Arbeitsschutzvorschriften gelten für Schwangere.
Falls dennoch ein Arbeitsunfall passiert oder eine Erkrankung aufgrund der Arbeitsbedingungen eintritt, trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Behandlung, Hilfsmittel und Rehabilitation.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Dein Arbeitgeber sollte alle Auszubildenden mindestens einmal jährlich (bei Jugendlichen ist es eine Pflicht) über die Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz aufklären.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Siehe Krankmeldung
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber. Wenn Dein Arbeitgeber Dir deinen Vertrag vorlegt, prüfe ihn vor Unterschrift sehr sorgfältig. Nutze dazu die kostenfreie Beratung von ver.di.
Arbeitszeit
Deine Arbeits- bzw. Ausbildungszeit ist die Zeit, die Du täglich am Arbeits- oder Ausbildungsplatz verbringst. Die offiziellen Pausen werden nicht zur Arbeitszeit gerechnet.
Während Deiner Ausbildung zählt dazu auch die Berufsschulzeit. Zur Ausbildungszeit zählt auch der Unterricht in der Fachhochschule, im Studieninstitut oder in sonstigen schulischen Einrichtungen. Die Ausbildungszeit wird durch Tarifverträge geregelt.
Arbeitszeitberechnung
Siehe Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeiten für Erwachsene
Deine Arbeitszeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt und dürfen auch bei Überstunden grundsätzlich nicht überschritten werden:
Arbeitszeit pro Tag und Woche
- maximal 48 Stunden pro Woche, maximal acht Stunden pro Tag, an maximal sechs Tagen pro Woche
- Samstag ist regulärer Arbeitstag, falls im Tarifvertrag nichts anderes steht - nicht erlaubt sind Sonn- oder Feiertage!
- Berufsschulzeit (duales Studium)
Für die Berufsschule wirst Du freigestellt und bekommst die Unterrichtszeit auf Deine Arbeitszeit angerechnet wie folgt:
- Ein Berufsschultag (fünf Unterrichtsstunden, jeweils 45 Minuten) entspricht einem Arbeitstag von acht Stunden, falls die Unterrichtszeit in die betriebliche Arbeitszeit fällt.
- Die Wegstrecke zwischen Berufsschule und Deinem Betrieb zählt ebenfalls als Arbeitszeit, falls Du vor und nach dem Unterricht arbeitest.
- Nach dem Unterricht musst Du nur dann weiter zum Betrieb, wenn Dir ab Ankunft noch mindestens 30 Minuten Ausbildungszeit verbleiben.
Pausen
Deine erste Erholungspause darfst Du spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit nehmen und jede Pause muss mindestens 15 Minuten dauern. Die insgesamt erlaubte Pausenzeit pro Arbeitstag richtet sich nach Deiner Arbeitszeit:
- 30 Minuten Pause, wenn Du sechs bis neun Stunden arbeitest
- 45 Minuten Pause, wenn Du mehr als neun Stunden arbeitest
Tägliche Freizeit
Zwischen Ende und Beginn von aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stehen Dir mindestens elf Stunden Freizeit zu.
Arbeitszeiterfassung
Im Betrieb muss es für jede/n Arbeitnehmer/-in eine gesonderte Zeiterfassung der geleisteten Arbeitszeit inkl. aller Überstunden geben. Die Zeiterfassung kann über eine Stempeluhr, handschriftlich oder per Software erfasst werden. Berechnet werden alle regulären Tätigkeiten für den Arbeitgeber –also auch der Wechsel zwischen Alltagskleidung und vorgeschriebener Arbeitsschutz- oder Dienstkleidung, falls diese so auffällig oder unpraktisch ist, dass Du sie noch nicht auf dem Weg zur Arbeit tragen kannst.
Arbeitszeugnis
siehe unter Zeugnis
Ausbildungsbegleitende Hilfen
Auszubildende mit unterdurchschnittlichen Leistungen können durch ausbildungsbegleitende Hilfen (kurz abH) besonders gefördert werden.
Das Ziel besteht darin, Auszubildende mit schulischen Defiziten oder sozialen Schwierigkeiten Hilfe anzubieten und ihnen so die Aufnahme, Fortsetzung und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen.
Ausbildungsdauer
Die Dauer der Ausbildung ist in den Berufsgesetzen festgeschrieben. Danach dauert die Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und bei Hebammen drei Jahre.
Die Ausbildungsdauer kann nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz auch bis zu fünf Jahre betragen, wenn sie in Teilzeitform durchgeführt wird.
Solltest Du das Examen nicht bestehen, so kann Deine Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung – maximal um ein Jahr – verlängert werden. Dafür musst Du einen schriftlichen Antrag stellen. Das gilt auch, wenn Du Deine Prüfung ohne eigenes Verschul den nicht antreten kannst. Ansonsten hast Du kein Anrecht auf eine Weiterbeschäftigung.
Ausbildungsfinanzierung
Durch die Umstellung der Krankenhausfinanzierung auf das DRG-System ist auch eine Änderung bei der Finanzierung der Ausbildungsstätten an Krankenhäusern notwendig geworden. Waren die Ausbildungskosten bis dahin in den Pflegesätzen enthalten, musste mit der Einführung der Fallpauschalen ein neuer Finanzierungsweg gefunden werden.
Da es nicht sinnvoll schien, die Kosten jeweils anteilig bei den Fallpauschalen zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass spezielle Ausbildungsbudgets bei den ausbildenden Krankenhäusern eingerichtet werden. Daraus werden die Kosten der Ausbildungsstätten (Raum- und Betriebskosten, Personalkosten des Verwaltungs- und Lehrpersonals) und die „Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen“ finanziert. Mehrkosten sind die über die im Verhältnis 9,5:1 anzurechnende Stelle einer voll ausgebildeten Pflegekraft hinausgehenden Kosten (siehe Anrechnung von Auszubildenden auf den Stellenplan). Die Summe der Ausbildungsvergütungskosten für neuneinhalb Auszubildendenstellen liegt deutlich über den Personalkosten einer Pflegekraft.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass neuneinhalb Auszubildende so viel pflegerische Arbeitsleistung erbringen wie eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger. Die Kosten der Pflegekraft verbleiben im Personalbudget und werden über die Fallpauschalen refinanziert, die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen werden über das Ausbildungsbudget refinanziert.
Die Finanzierung insgesamt ist also gesichert.
Für Hebammen gibt es keine Anrechnung auf Stellenpläne.
Die durch das neue Krankenpflegegesetz entstehenden zusätzlichen Kosten, zum Beispiel für Praxisanleiter/-innen oder mehr Lehrkräfte werden zusätzlich berücksichtigt.
Um ausbildende Krankenhäuser im Wettbewerb mit nichtausbildenden Krankenhäusern nicht zu benachteiligen, werden Ausgleichsfonds gebildet, in die alle Krankenhäuser Zuschläge pro Behandlungsfall einzahlen müssen. Die Fonds werden von den Landeskrankenhausgesellschaften verwaltet. Aus den Fonds werden dann die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen bestritten. Damit erfolgt ein gerechter Ausgleich.
Diese Finanzierungsregelung stellt einen großen Fortschritt dar, der in anderen Ausbildungsbereichen längst noch nicht erreicht ist.
Für die Ausbildung in der Altenpflege gilt eine andere Finanzierungsregelung. Hier werden die Ausbildungskosten über die Entgelte der Einrichtungen refinanziert, die Träger der praktischen Ausbildung sind. Auch hier hat der Gesetzgeber ein Ausgleichsverfahren zwischen ausbildenden Betrieben und nichtausbildenden vorgesehen.
Es ist aber Sache des jeweiligen Bundeslandes, darüber zu entscheiden, ob ein Ausgleichsverfahren eingeführt wird oder nicht. Die Ausbildungsplatzentwicklung der letzten Jahre spricht dafür.
Ausbildungsfremde Tätigkeiten
Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, sind nach dem Berufsbildungsgesetz sowie nach dem Altenpflege-, Krankenpflege- bzw. Hebammengesetz verboten. Tätigkeiten, die körperlich zu anstrengend für Dich sind, dürfen Dir ebenfalls nicht übertragen werden. Wenn Du also Arbeiten machen sollst, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, wende Dich an die JAV.
Ausbildungsmittel
Das sind Materialien, Werkzeuge oder auch Arbeitskleidung, die Du brauchst, um vernünftig ausgebildet zu werden und die Prüfung zu bestehen. Die Kosten dafür muss laut Berufsbildungsgesetz Dein Arbeitgeber oder Dienstherr tragen. Nicht dazu gehören leider Materialien, die Du nur für die Berufsschule benötigst.
Ausbildungsnachweis
Siehe Berichtsheft
Ausbildungsordnung
Für jeden Beruf, in dem nach dem Berufsbildungsgesetz (kurz BBiG) ausgebildet wird, gibt es eine Ausbildungsordnung (siehe § 5 BBiG). Hier ist festgelegt, wie lange Deine Ausbildung dauert und was Du dabei lernen sollst. Sie ist auch Grundlage für den Ausbildungsplan Deines Betriebs.
Ausbildungsplan
Vor Beginn Deiner Ausbildung erstellt Dein Ausbildungsbetrieb einen betrieblichen Ausbildungsplan. Er leitet sich aus dem Ausbildungsrahmenplan ab. In ihm sind die betriebsspezifischen und branchentypischen Besonderheiten berücksichtigt.
Einen persönlichen Ausbildungsplan erhältst Du zu Beginn Deiner Ausbildung. In ihm steht, von wann bis wann Du an welchen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle arbeiten und was Du dabei lernen sollst.
Mit dem Ausbildungsplan kannst Du überprüfen, ob Du auch wirklich alles lernst, was zu Deiner Ausbildung gehört.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Im Bereich der Altenpflege, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege und für angehende Hebammen gibt es keine ausführlichen Ausbildungsordnungen mit Ausbildungsberufsbild und Ausbildungsrahmenplänen, wie es sie in den Berufen gibt, die nach Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden.
Ausbildungsvergütung
Das ist Dein Gehalt während der Ausbildung. Die Ausbildungsvergütung wird in der Regel in Tarifverhandlungen zwischen ver.di und Arbeitgebern immer wieder neu erkämpft.
Wie hoch Deine Ausbildungsvergütung ist, steht in Deinem Ausbildungsvertrag. Sie muss sich in jedem Ausbildungsjahr erhöhen.
Ausbildungszeugnis
Siehe Zeugnis
Ausschlussfrist
Du wartest schon seit Wochen auf die Zahlung Deiner Dir zustehenden Zulagen bzw. Zuschläge aus Sonntags- und / oder Nachtarbeit? Dann aber schnell.
Am besten nimmst Du direkt Kontakt mit Deiner JAV, dem Betriebs- oder Personalrat bzw. Deiner Mitarbeitervertretung auf. Denn für Dich gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten. Das heißt, dass Du die Dir zustehenden Leistungen nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstermin schriftlich gegenüber Deinem Arbeitgeber geltend machen kannst. Ansonsten verfallen Deine Ansprüche.
BAB
Siehe Berufsausbildungsbeihilfe.
BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz BAföG) regelt die staatliche Unterstützung der schulischen und studentischen Ausbildung in Deutschland.
Ziel des BAföG ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.
BAT - Bundes-Angestelltentarifvertrag
Der BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag) wurde im Öffentlichen Dienst abgelöst durch den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) und den Tarifvertrag der Länder (TV-L). Für Auszubildende gilt der TVAöD (Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege) bzw. der TVA-L Pflege (Tarifvertrag für Auszubildende der Länder – Pflege).
Beendigung der Ausbildung
Als befristetes Vertragsverhältnis endet Deine Ausbildung mit Ablauf der Ausbildungszeit. Weder Du oder Dein Arbeitgeber müssen eine Kündigung aussprechen. Die meisten Ausbildungsverhältnisse enden allerdings schon vor Ablauf der Ausbildungszeit, mit Bestehen der Abschlussprüfung.
Bereitschaftsdienst
Unter Bereitschaftsdienst versteht man die Verpflichtung von Beschäftigten, sich innerhalb oder außerhalb einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im erforderlichen Fall möglichst schnell die Arbeit aufnehmen zu können.
Allerdings darf Bereitschaftsdienst nur dann angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit. Hierfür wurden außerdem besondere Vergütungen vereinbart, zu deren Zahlung der Arbeitgeber verpflichtet ist.
Unter Rufbereitschaft versteht man die Verpflichtung von Beschäftigten, sich an einem Ort aufzuhalten, der dem Arbeitgeber bekannt ist, um auf dessen Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Hiervon betroffene Personen müssen während der Rufbereitschaft zumindest telefonisch erreichbar sein.
Zeiten für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden besonders vergütet, kommen aber für Auszubildende ohnehin nur in Ausnahmefällen in Frage.
Berichtsheft
Über die Inhalte Deiner Ausbildung und den Unterricht in der Berufsschule musst Du einen genauen Ausbildungsnachweis führen. Das darfst Du während der Ausbildungszeit machen. Alle Ausbildungsnachweise musst Du bei der Abschlussprüfung vorlegen. Anderenfalls erfolgt keine Zulassung zur Prüfung.
Es ist wichtig, dass Du alles genau dokumentierst. Dazu gehört auch, wie viele Unterrichtsstunden in der Ausbildung ausgefallen sind, welche Inhalte vermittelt worden sind und was genau Du in der Ausbildung gemacht hast.
Berufsausbildungsbeihilfe
Du erhältst Berufsausbildungsbeihilfe (kurz BAB), wenn Du während der Ausbildung nicht bei deinen Eltern wohnen kannst, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Bist Du über 18 Jahre alt oder verheiratet oder hast mindestens ein Kind, kannst Du auch BAB erhalten, wenn Du in erreichbarer Nähe zum Elternhaus lebst.
Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung. Wichtig ist dabei, dass der Antrag rechtzeitig – am besten vor Beginn der Ausbildung – bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gestellt wird. Wird die BAB nach Beginn der Ausbildung beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistung beantragt worden ist.
Berufsbildungsgesetz
Das Berufsbildungsgesetz (kurz BBiG) ist die gesetzliche Grundlage für die betriebliche Ausbildung, die Berufsvorbereitungsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und die berufliche Umschulung. Vom Ausbildungsvertrag bis zur Abschlussprüfung – im BBiG sind alle Rechte und Pflichten des Ausbildenden und der Auszubildenden geregelt.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Für Pflegeberufe und Hebammen gilt das BBiG leider nicht. Statt dessen wurden für diese Berufe gesonderte Gesetze erlassen, die allerdings nur teilweise das BBiG ersetzen können.
Dies bedeutet zum Beispiel, dass in den Pflegeberufen und für angehende Hebammen
- eine längere Probezeit von sechs Monaten gilt (das BBiG sieht maximal vier Monate vor),
- häufig keine Ausbildungsrahmenpläne vorgelegt werden,
- die Ausbildung der Lehrkräfte für Pflege noch nicht den allgemein gültigen Standards für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen entspricht,
- Prüfungen nicht zweimal wiederholt werden können,
- die Ausbildung nicht verkürzt und nicht unabhängig vom Bestehen der Prüfung verlängert werden kann,
- eine Fehlzeitenregelung existiert.
Berufsschule
Die Berufsschule ist eine der beiden Säulen der dualen Ausbildung. Sie soll sowohl die Allgemeinbildung als auch die jeweilige fachliche Bildung fördern. In der Regel sind zwei Berufsschultage mit wöchentlich acht bis zwölf Unterrichtsstunden veranschlagt. Teilweise wird die Unterrichtszeit auch zu mehrwöchigen Unterrichtsblöcken zusammengefasst.
Dein Ausbildungsbetrieb muss Dich für den Besuch der Berufsschule von der Ausbildung im Betrieb freistellen. Die Zeit in der Berufsschule gehört zur Ausbildung. Die dort verbrachte Zeit wird angerechnet,- auch der Weg vom Betrieb zur Berufsschule. Es kann sein, dass Du vor oder nach der Berufsschule noch in den Betrieb musst.
Für Auszubildende unter 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: Wenn der Unterricht früher als neun Uhr morgens beginnt, musst Du vor der Berufsschule nicht zur Arbeit.
Nach einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden brauchst Du nicht mehr zu arbeiten. Das gilt aber nur einmal pro Woche – musst Du also noch an einem zweiten Tag zur Berufsschule, darf Dein Arbeitgeber fordern, dass Du danach in den Betrieb kommst.
Bei Blockunterricht und mindestens 25 Stunden pro Woche musst Du ebenfalls nicht in den Betrieb.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Auszubildende und Student/-innen sehr wichtig, denn sie haben nicht mal Anspruch auf die staatliche Erwerbsminderungsrente, die erst nach fünf Jahren oder nach 60 Beitragsmonaten gezahlt wird!
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Entsprechende Angebote heißen auch "berufsvorbereitende Maßnahmen", "Qualifizierungsmaßnahmen" oder kurz „BvB“. Sie
sollen Dir den Übergang ins Berufsleben erleichtern, indem sie Deine Fähigkeiten verbessern und Deine Chancen auf einen Ausbildungsplatz oder einen Job erhöhen.
Ebenso kannst Du darüber einen allgemeinbildenden Schulabschluss nachholen – also den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss oder das Abitur. Eine BvB liegt allerdings unterhalb einer qualifizierten Berufsausbildung, Du erwirbst damit also keinen anerkannten Ausbildungsabschluss!
Beurteilungsbogen
Viele Arbeitgeber bewerten am Ende eines Lernabschnitts die Leistungen ihrer Auszubildenden in einem Beurteilungsbogen. Oft findet sich in diesen Bögen nicht nur die sachliche Bewertung Deines Ausbildungsstands, sondern auch ein subjektives Urteil der Ausbilder/-innen wider. Das ist nicht in Ordnung. Dagegen kannst Du Widerspruch einlegen. Wende Dich an ver.di!
Bildungsurlaub
Bildungsurlaub ist eine bis zu zwei Wochen bezahlte Freistellung von der Arbeit, die der beruflichen oder politischen Weiterbildung dient. In einigen Bundesländern hast auch Du als Auszubildende/-r Anspruch darauf.
Blutentnahmen
Siehe Injektionen
Noch kein Eintrag
Dauer der Ausbildung
Deine Ausbildungsdauer richtet sich nach dem angestrebten Beruf und muss im Ausbildungsvertrag vermerkt sein. Wenn Du vor der Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hast, kannst Du unter gewissen Umständen Deine Ausbildungszeit verkürzen. Bei überdurchschnittlichen Leistungen ist es ebenfalls möglich, die Ausbildungszeit zu verkürzen.
Dienstplan
In Betrieben, in denen im Schichtdienst gearbeitet wird, werden Dienstpläne erstellt, um für jede Schicht die erforderliche Schichtbesetzung sicherzustellen. Der Dienstplan sollte früh genug erstellt sein, damit die Beschäftigten ihre Freizeit planen können. Bei Dienstplänen für Jugendliche (unter 18 Jahre) müssen die besonderen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet und eingehalten werden.
Dienstvereinbarungen
In den Dienstvereinbarungen für den Öffentlichen Dienst werden die täglichen Arbeitszeiten, Ausbildungsfragen oder die Übernahme geregelt.
Dienstvereinbarungen werden zwischen dem Personalrat und der Amts- oder Dienststellenleitung ausgehandelt und dürfen weder tarifliche Regelungen noch Gesetze unterlaufen. Sie gelten nur für die Dienststelle oder Verwaltung, für die sie abgeschlossen wurden.
DRG-System
Mit dem DRG-System wird in vielen Ländern die Finanzierung von Krankenhausbehandlungen geregelt. In Deutschland wird es seit 2003 angewendet.
Die DRG (Diagnosis Related Groups, auf deutsch: Diagnosebezogene Fallgruppen) bezeichnen ein Klassifikationssystem, mit dem Patienten aufgrund ihrer Diagnose und der nötigen Behandlungen in Fallgruppen unterteilt werden. Diese werden nach dem für die Behandlung erforderlichen ökonomischen Aufwand bewertet. Die Krankenhäuser bekommen einmalig Geld, je nach Klassifizierung. Unabhängig davon, wie lange die Patienten im Krankenhaus bleiben. Das führt leider oftmals dazu, dass Patienten zu früh entlassen werden, weil das dem Krankenhaus viele Kosten spart.
Drogenscreening
Vor und während der Ausbildung können Ausbildungsbetriebe im Einzelfall und wenn konkrete Verdachtsfälle vorliegen mit dem Einverständnis der Bewerber/-innen bzw. Auszubildenden Drogenscreenings durchführen. Dabei wird anhand von Blut-, Urin- oder Haarproben untersucht, ob bestimmte Drogen konsumiert wurden.
Weiterführende Informationen findest Du unter Drogentest.
Duales Ausbildungssystem
Als duales Ausbildungssystem wird eine parallele Ausbildung in Betrieb und Berufsschule bezeichnet. Beide Ausbildungspartner arbeiten zusammen. Der praktische Teil der Ausbildung wird Dir im Betrieb vermittelt, den theoretischen Teil übernimmt die Berufsschule.
Duales Studium
Bei einem dualen Studium wird die Praxisnähe der betrieblichen Berufsausbildung mit dem wissenschaftlichen Grundlagenwissen eines Hochschulstudiums kombiniert. Der theoretische Teil der Ausbildung findet an einer (Fach-)Hochschule oder Berufsakademie statt, der praktische Teil in einem kooperierenden Unternehmen. Grundlage für die praktische Ausbildung im Betrieb ist ein Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag.
Elterngeld
Das Elterngeld soll ermöglichen, dass beide Elternteile gleichwertig die Kindererziehung und -betreuung übernehmen können. Alle Mütter oder Väter, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es hauptsächlich alleine betreuen (Elternzeit), können für zwölf Monate Elterngeld beanspruchen.
Bei gemeinsamer Betreuung durch beide Eltern verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate. In der Regel wird Elterngeld auch dann gewährt, wenn das Studium nicht unterbrochen wird.
Elternzeit
Auszubildende, die ein Kind erwarten oder bereits Eltern sind, haben Anspruch auf Elternzeit. Voraussetzung: Du lebst mit dem Kind in einem Haushalt und das Kind ist jünger als drei Jahre. Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt drei Jahre. Während dieser Zeit hast Du einen besonderen Kündigungsschutz.
Für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes musst Du die Dauer Deiner Elternzeit verbindlich festlegen. Sie muss nicht am Stück genommen werden. Du kannst Deine Wochenarbeitszeit reduzieren, komplett aussetzen oder immer wieder phasenweise Pausen einlegen. Der Betrieb ist verpflichtet, sich nach Deiner Planung zu richten.
Wichtig: Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit musst Du den Antrag schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht haben. Die Elternzeit wird nicht auf die Berufsbildungszeit angerechnet. Das bedeutet, Deine Ausbildungszeit verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit – maximal um drei Jahre. Wird die Ausbildung während der Elternzeit komplett ausgesetzt, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung oder Urlaub. Der Ausbildungsvertrag ruht in dieser Zeit. Nach Beendigung der Elternzeit hast Du das Recht, Deine Ausbildung dort weiterzuführen, wo Du unterbrochen hattest.
Elternzeit: Maximal drei Jahre
Bis das Kind drei Jahre alt ist, kann jedes Elternteil maximal drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen – und zwar unabhängig davon, wie Mutter oder Vater die Elternzeit nutzt.
Wenn die Eltern wollen, können sie auch Anteile der Elternzeit oder die gesamten drei Jahre vollständig gemeinsam nutzen.
Elternzeit: Vergütung und Arbeiten
Während der Elternzeit hast Du keinen Anspruch auf Deine Vergütung.
Entlassung
Wenn eine Entlassung bei Dir ansteht oder Du schon ein Entlassungsschreiben erhalten hast, wende Dich sofort an den Personalrat und die JAV. Ist die Entlassung ausgesprochen, bekommst Du auf Antrag bei ver.di Rechtsschutz – sofern Du Mitglied bist.
Erziehungsurlaub
Siehe Elternzeit
Fahrtkosten
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
In tarifgebundenen Einrichtungen gilt in der Regel, dass der Arbeitgeber die Kosten für alle Fahrten erstattet, die während der Ausbildung zur Teilnahme an externem Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung notwendig sind.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsortes durchgeführt wird. In diesem Fall hast Du ebenfalls einen Anspruch auf Reisekostenerstattung. Ebenso müssen Dir Fahrtkosten zu Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung auf Deine Abschlussprüfung erstattet werden.
Fahrzeiten
Die Fahrzeiten zur Arbeitsstätte und von dort wieder nach Hause sind Deine Privatsache. Sie werden weder auf die Ausbildungszeit angerechnet noch vergütet. Es sei denn, Tarifverträge oder betriebliche Regelungen beinhalten andere Vereinbarungen für Auszubildende. Der Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb oder umgekehrt werden jedoch angerechnet.
Familienheimfahrten
Wenn die Einzelfallprüfung ergeben hat, dass eine tägliche Heimfahrt unzumutbar ist, muss Dein Dienstherr Dir einmal im Monat eine Familienheimfahrt bezahlen.
Familienversicherung
Studierende können sich unter bestimmten Umständen kostenlos bei einem Elternteil oder bei dem/der eigenen Ehegatten/-in mitversichern lassen, sie sind dann in der so genannten Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch V (kurz SGB V). In dem Fall muss der oder die Studierende keinen gesonderten Beitrag zahlen.
Fehlzeiten
Im Unterschied zu den meisten anderen Berufen kann in den Gesundheitsberufen das Überschreiten einer bestimmten Zahl an Fehltagen, zum Beispiel wegen Krankheit, die Zulassung zur staatlichen Prüfung verhindern. Das ist unabhängig von den Leistungen, die während der Ausbildung erbracht worden sind. Nach dem Altenpflege- und dem Krankenpflegegesetz dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung versäumt werden.
Das Hebammengesetz sieht eine zulässige Fehlzeit von zwölf Wochen während der gesamten Ausbildung vor. Nicht angerechnet auf die Fehltage werden Urlaub, Bildungsurlaub und Freistellungen für Aktivitäten in der JAV. Bei Schwangerschaft ist eine Fehlzeit bis zu 14 Wochen erlaubt.
In Ausnahmefällen kann allerdings auch nach Überschreiten der Fehlzeitengrenze die Zulassung zur Prüfung erlaubt werden. Dies entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag der bzw. des betreffenden Auszubildenden. Vorausgesetzt, das Bestehen der Prüfung ist zu erwarten.
Feiertage
An gesetzlichen Feiertagen musst Du in den meisten Berufen nicht arbeiten, bekommst aber dennoch deinen Lohn bezahlt – sofern Du üblicherweise an diesem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt.
Bei einer Vollzeittätigkeit mit Wechselschicht bekommst Du entsprechend den Feiertag nicht bezahlt, wenn Du dann gerade keine Schicht hast. Falls Du in Teilzeit im Wechselschichtbetrieb angestellt bist, bekommst Du auch die Feiertage anteilig bezahlt. Wird in der fraglichen Woche (z.B. wegen starrer Schichtlänge) mehr gearbeitet, muss daher entsprechend mehr Lohn fließen oder ein Freizeitausgleich in den kommenden Wochen genehmigt werden.
In der Krankenpflege wird die ganze Woche gearbeitet und damit auch an Feiertagen. Hier hast Du gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich: Innerhalb von zwei Wochen musst Du dadurch an einem normalen Werktag nicht arbeiten und wirst trotzdem bezahlt – ggf. auch mit Feiertagszuschlag. Durch den Ausgleichstag arbeitest Du also effektiv einen Tag weniger bei voller Bezahlung.
Achtung: Das gilt leider nicht, falls Du maximal fünf Tage pro Woche in einem solchen Betrieb arbeitest – dann entfällt leider Dein Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit. Bist Du allerdings in Teilzeit und bei freier Zeiteinteilung angestellt, bekommst Du wiederum auch die Feiertage anteilig bezahlt.
Frauenbeauftragte
Im öffentlichen Dienst gibt es eine spezielle Interessenvertretung für Frauen – um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu gewährleisten. Frauenbeauftragte werden von den weiblichen Beschäftigten gewählt und sind für die Beratung und Vertretung von Frauen gegenüber der Behördenleitung zuständig.
Freistellung
Bei einem Todesfall in der Familie oder bei einer Vorladung bei Behörden kann eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt werden. Weitere Gründe sind: Eheschließung, Entbindung der Ehefrau, Wohnungswechsel und Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.
Für den arbeitsintensiven Zeitraum von Prüfungen oder für die Dauer von Pflichtpraktika besteht kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung. Nichtsdestotrotz solltest Du versuchen, wenigstens eine unbezahlte Freistellung für diese Zeit auszuhandeln, falls Dein Urlaub nicht ausreicht oder Du ihn nicht dafür nehmen möchtest.
Fahrtkosten
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
In tarifgebundenen Einrichtungen gilt in der Regel, dass der Arbeitgeber die Kosten für alle Fahrten erstattet, die während der Ausbildung zur Teilnahme an externem Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung notwendig sind.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsortes durchgeführt wird. In diesem Fall hast Du ebenfalls einen Anspruch auf Reisekostenerstattung. Ebenso müssen Dir Fahrtkosten zu Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung auf Deine Abschlussprüfung erstattet werden.
Fahrzeiten
Die Fahrzeiten zur Arbeitsstätte und von dort wieder nach Hause sind Deine Privatsache. Sie werden weder auf die Ausbildungszeit angerechnet noch vergütet. Es sei denn, Tarifverträge oder betriebliche Regelungen beinhalten andere Vereinbarungen für Auszubildende. Der Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb oder umgekehrt werden jedoch angerechnet.
Familienheimfahrten
Wenn die Einzelfallprüfung ergeben hat, dass eine tägliche Heimfahrt unzumutbar ist, muss Dein Dienstherr Dir einmal im Monat eine Familienheimfahrt bezahlen.
Familienversicherung
Studierende können sich unter bestimmten Umständen kostenlos bei einem Elternteil oder bei dem/der eigenen Ehegatten/-in mitversichern lassen, sie sind dann in der so genannten Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch V (kurz SGB V). In dem Fall muss der oder die Studierende keinen gesonderten Beitrag zahlen.
Fehlzeiten
Im Unterschied zu den meisten anderen Berufen kann in den Gesundheitsberufen das Überschreiten einer bestimmten Zahl an Fehltagen, zum Beispiel wegen Krankheit, die Zulassung zur staatlichen Prüfung verhindern. Das ist unabhängig von den Leistungen, die während der Ausbildung erbracht worden sind. Nach dem Altenpflege- und dem Krankenpflegegesetz dürfen nicht mehr als jeweils zehn Prozent des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung versäumt werden.
Das Hebammengesetz sieht eine zulässige Fehlzeit von zwölf Wochen während der gesamten Ausbildung vor. Nicht angerechnet auf die Fehltage werden Urlaub, Bildungsurlaub und Freistellungen für Aktivitäten in der JAV. Bei Schwangerschaft ist eine Fehlzeit bis zu 14 Wochen erlaubt.
In Ausnahmefällen kann allerdings auch nach Überschreiten der Fehlzeitengrenze die Zulassung zur Prüfung erlaubt werden. Dies entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag der bzw. des betreffenden Auszubildenden. Vorausgesetzt, das Bestehen der Prüfung ist zu erwarten.
Feiertage
An gesetzlichen Feiertagen musst Du in den meisten Berufen nicht arbeiten, bekommst aber dennoch deinen Lohn bezahlt – sofern Du üblicherweise an diesem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt.
Bei einer Vollzeittätigkeit mit Wechselschicht bekommst Du entsprechend den Feiertag nicht bezahlt, wenn Du dann gerade keine Schicht hast. Falls Du in Teilzeit im Wechselschichtbetrieb angestellt bist, bekommst Du auch die Feiertage anteilig bezahlt. Wird in der fraglichen Woche (z.B. wegen starrer Schichtlänge) mehr gearbeitet, muss daher entsprechend mehr Lohn fließen oder ein Freizeitausgleich in den kommenden Wochen genehmigt werden.
In der Krankenpflege wird die ganze Woche gearbeitet und damit auch an Feiertagen. Hier hast Du gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich: Innerhalb von zwei Wochen musst Du dadurch an einem normalen Werktag nicht arbeiten und wirst trotzdem bezahlt – ggf. auch mit Feiertagszuschlag. Durch den Ausgleichstag arbeitest Du also effektiv einen Tag weniger bei voller Bezahlung.
Achtung: Das gilt leider nicht, falls Du maximal fünf Tage pro Woche in einem solchen Betrieb arbeitest – dann entfällt leider Dein Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit. Bist Du allerdings in Teilzeit und bei freier Zeiteinteilung angestellt, bekommst Du wiederum auch die Feiertage anteilig bezahlt.
Frauenbeauftragte
Im öffentlichen Dienst gibt es eine spezielle Interessenvertretung für Frauen – um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu gewährleisten. Frauenbeauftragte werden von den weiblichen Beschäftigten gewählt und sind für die Beratung und Vertretung von Frauen gegenüber der Behördenleitung zuständig.
Freistellung
Bei einem Todesfall in der Familie oder bei einer Vorladung bei Behörden kann eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt werden. Weitere Gründe sind: Eheschließung, Entbindung der Ehefrau, Wohnungswechsel und Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.
Für den arbeitsintensiven Zeitraum von Prüfungen oder für die Dauer von Pflichtpraktika besteht kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung. Nichtsdestotrotz solltest Du versuchen, wenigstens eine unbezahlte Freistellung für diese Zeit auszuhandeln, falls Dein Urlaub nicht ausreicht oder Du ihn nicht dafür nehmen möchtest.
Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung zahlt, wenn Du anderen versehentlich Schaden zufügst,- bei kleinen, aber auch bei großen Schäden. Unfälle mit Personenschäden können in die Millionen gehen. Ohne Haftpflichtversicherung haftest Du mit Deinem Privatvermögen. Je nach Vertrag oder Wohnort sind Auszubildende oder Studierende noch bei den Eltern mitversichert.
Hauptschulabschluss
Er wird auch „Ausbildungsreife“ oder „Qualifikation der Berufsreife“ genannt. Mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (kurz BvB) kannst Du ihn nachholen.
Hausratversicherung
Sobald Dein Hauptwohnsitz Deine eigene Wohnung ist, solltest Du darüber nachdenken, Dein eigenes Inventar zu versichern.
Hochschulreife
Siehe Abitur
Injektionen
Vom Gesetzgeber wurde bislang nicht schlüssig geregelt, ob Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen in den Aufgabenbereich des Pflegepersonals fallen. Sie gelten als ärztliche Tätigkeiten. Eindeutige höchstrichterliche Entscheidungen gibt es dazu aber nicht. In der Praxis ist es üblich, dass i.m.-Injektionen durch Pflegekräfte vorgenommen werden, ebenso die Infusionsgabe bei liegendem, intravenösem Zugang.
Tatsache ist: Ohne die Übernahme dieser Aufgaben durch das Pflegepersonal wäre bei den derzeitigen Arbeitsabläufen die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes nicht denkbar. Daraus resultiert die Gefahr, dass durch Übernahme ärztlicher Tätigkeiten die eigentliche pflegerische Arbeit unter zusätzlich vergrößertem Zeitdruck oder gar nicht geleistet wird.
Auszubildenden dürfen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen nur zum Zwecke der Ausbildung unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht oder von qualifizierten Berufsangehörigen gestattet werden. Sie tragen dabei selbst die Durchführungsverantwortung. Wenn etwas schief geht, können sie haftungsrechtlich herangezogen werden.
Deshalb gibt es ein verbrieftes Verweigerungsrecht, wenn man sich hierzu nicht hinreichend qualifiziert fühlt.
Wie bei jedem ärztlichen Eingriff müssen Patienten vorher aufgeklärt und um ihr Einverständnis gefragt werden.
Jahressonderzahlungen
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Das, was früher das Urlaubs- und Weihnachtsgeld war, ist heute zusammengefasst in einer Jahressonderzahlung, die Dir mit Deinem Ausbildungsentgelt im November zugeht.
Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten. Du musst am 1. Dezember des Auszahlungsjahres im Betrieb beschäftigt sein und bekommst die Zahlung in dem Anteil, den Du dort gearbeitet hast. Das heißt, wenn Du zum Oktober eingestellt wurdest, bekommst Du 25 Prozent der Zahlung.
Die Regelung zu den Jahressonderzahlungen gilt für tarifgebundene Krankenhäuser.
JArbSchG
Siehe unter Jugendarbeitsschutzgesetz.
JAV
Siehe Jugend- und Auszubildendenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) ist die Interessenvertretung der Auszubildenden und Jugendlichen im Betrieb oder der Dienststelle – sozusagen euer eigener Betriebsrat bzw. Personalrat. Sie achtet darauf, dass Gesetze, Tarifverträge eingehalten werden, ebenso wie Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen.
Gesetzliche Grundlage dafür sind das Betriebsverfassungsgesetz (kurz BetrVG), das Bundespersonalvertretungsgesetz (kurz BPersVG) und die einzelnen Landespersonalvertretungsgesetze (kurz LPersVG).
Die JAV ist auch die richtige Ansprechpartnerin, wenn irgendwas falsch läuft mit Deiner Ausbildung, wenn Du Rat, Hilfe oder Rückendeckung brauchst oder Ideen zur Verbesserung der Ausbildungssituation hast. Sie kümmert sich um die Qualität Deiner Ausbildung und um Deine Übernahme nach dem Ausbildungsende.
Gewählt wird die JAV für zwei Jahre. Wählen lassen können sich alle aus Deinem Betrieb, die jünger sind als 25. Auch du! Wählen dürfen Jugendliche unter 18 und Auszubildende unter 25. Bedingung für eine JAV-Wahl sind fünf Wahlberechtigte.
Weiterführende Informationen findest Du auf unserem Webportal www.jav.info.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Wenn Du noch keine 18 bist, gilt für Dich das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“, also das Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz JArSchG). Dieses regelt, dass Jugendliche im Betrieb nicht einfach wie Erwachsene eingesetzt werden können. Sie haben besondere Rechte was Berufsschule, Ruhepausen, Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten, Überstunden, Urlaub und vieles mehr angeht.
Kindergeld
Wenn Du jünger bist als 25 Jahre, bekommen Deine Eltern Kindergeld für dich. Kompetente Ansprechpartnerin sind hier die Familienkassen der Arbeitsagenturen.
Kindergeld als Elternteil
Das Kindergeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten, die Eltern entstehen, solange ihr Kind sich nicht selbst finanzieren kann. Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen ab der Geburt des Kindes. Anträge gibt es bei der Kindergeldstelle der Bundesagentur für Arbeit, die Geburtsbescheinigung muss mit eingereicht werden.
Während Deines Studiums und bis zum Alter von 25 Jahren, erhalten Deine Eltern in der Regel weiterhin Kindergeld über die Kindergeldkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Kindergeld als Kind
Wohnst Du nicht mehr zu Hause, müssen Dir Deine Eltern das Kindergeld weiterleiten, denn es soll schließlich Dich in Deinem Studium unterstützen. Im Ernstfall kannst Du auch einfach bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen, dass Dir Dein Kindergeld direkt ausgezahlt wird.
Kinderzuschlag
Eltern, die über ausreichend Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt verfügen, aber rechnerisch nicht genug für den Unterhalt der Kinder haben, erhalten einen Kinderzuschlag für jedes minderjährige Kind im Haushalt der Eltern. Zum Einkommen werden dabei auch Unterhaltszahlungen oder Berufsausbildungsbeihilfen (kurz BAB) gezählt, Kindergeld oder Wohngeld hingegen nicht. Der Kinderzuschlag kann pro Kind bis zu 140 Euro betragen und wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt und unbefristet gezahlt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Krankengeld
Bei einer Krankheit bekommst Du dann von Deinem Arbeitgeber sechs Wochen lang den vollen Lohn ausbezahlt. Danach springt normalerweise die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe von 70 Prozent Deines üblichen Lohnes ein.
Studierende haben nur dann einen (mitunter eingeschränkten) Krankengeldanspruch, falls sie freiwillig versichert sind oder wegen dauerhafter Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
Krankenpflegegesetz
Die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger_in ist durch das Krankenpflegegesetz im Jahr 2003 neu geregelt worden. Unter anderem wurden die vorgenannten Berufsbezeichnungen neu eingeführt und unter gesetzlichen Schutz gestellt. Um sie zu führen, bedarf es einer Erlaubnis. Die alten Berufsbezeichnungen Krankenschwester/Krankenpfleger und Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger dürfen weiterhin geführt werden. Die bis dahin im Krankenpflegegesetz vorgesehene Ausbildung in der Krankenpflegehilfe ist als bundeseinheitliche Ausbildung abgeschafft worden.
Krankenpflegehelfer/-in
Der bisher bundesweit geregelte Beruf der Krankenpflegehelferin und des Krankenpflegehelfers wird seit Januar 2004 nicht mehr bundeseinheitlich ausgebildet.
Es besteht aber die Möglichkeit der landesrechtlichen Regelung. Damit kommt es zu unterschiedlichen Berufsbezeichnungen.
Krankenversicherung
Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist für Auszubildende Pflicht. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ausbildung musst Du Dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet haben.
Du kannst aber frei entscheiden, in welche Du möchtest. Hier lohnt der Vergleich, denn bei den Leistungen gibt es durchaus Unterschiede.
Hinweise für Studierende
Solange Du an einer anerkannten, deutschen Hochschule immatrikuliert bist, musst Du zumindest krankenversichert sein, damit Behandlungskosten ggf. abgedeckt sind.
Krankmeldung
Wenn Du krank bist und zu Hause bleibst, musst Du das Deinem Betrieb noch am selben Tag mitteilen. Wenn Du länger als drei Tage erkrankst, benötigst Du ein ärztliches Attest (gelber Schein). Es muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Personalabteilung vorgelegt werden. Allerdings kann diese auch eine schnellere Vorlage verlangen – unter Umständen ab dem ersten Tag. Die Krankenkasse benötigt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (weißes Blatt) innerhalb von sieben Tagen.
Kündigung
Während der Probezeit ist eine Kündigung durch dich, aber auch deinen Arbeitgeber jederzeit möglich. Dabei muss weder eine Kündigungsfrist eingehalten, noch ein Grund angegeben werden. Nach Ablauf der Probezeit kannst Du mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Der Arbeitgeber kann nur nach Angabe von schwerwiegenden Gründen kündigen. Falls eine Kündigung droht, wende Dich an ver.di.
Lohn
Im Öffentlichen Dienst ist der Verdienst durch den Tarifvertrag geregelt.
Lohnsteuer
Hinweise für Studierende
Die Höhe berechnet sich je nach Bundesland unterschiedlich, allerdings kommst Du bei Lohnsteuerklasse I (d.h. ledig, keine Kinder) und ab rund 850 Euro monatlichem Brutto-Verdienst wahrscheinlich nicht um einen Lohnsteuerabzug herum.
Meister/-in
ist ein Titel in gewerblich-technischen, handwerklichen und künstlerischen Berufen. Er wird nach einer Aufstiegsweiterbildung mit dem Meisterbrief verliehen.
Der/die Meister_in besitzt durch seine/ihre Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse zur Führung eines Betriebes und zur betrieblichen Ausbildung von Auszubildenden.
Meisterprüfung
Die höchste Ausbildungsstufe im Handwerk erreichst Du mit dem Meisterbrief. Eine erfolgreiche Meisterprüfung bescheinigt umfangreiches theoretisches und praktisches Fachwissen – sowohl im jeweiligen Handwerk, als auch zu kaufmännischen Sachverhalten und zur Anleitung von Auszubildenden.
Minusstunden
Minusstunden entstehen nur dann, wenn Du ohne besonderen Grund (wie z.B. eine Erkrankung) während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dem Betrieb nicht zur Verfügung stehst bzw. die pro Woche oder Monat vereinbarte Mindest-Arbeitszeit unterschreitest.
Solange Du dagegen dem Betrieb Deine Arbeitskraft zur Verfügung stellst, läuft auch Deine Arbeitszeit – unabhängig davon, ob Du tatsächlich arbeitest oder lediglich anwesend bist, um jederzeit den Arbeitsprozess aufnehmen zu können. Wenn Du dann nach Hause geschickt wirst, z.B. weil es gerade nichts zu tun gibt, darfst Du das als bezahlte Freistellung sehen!
Mittlere Reife
Siehe Realschulabschluss
Mittlerer Bildungsabschluss
Der mittlere Schulabschluss heißt je nach Bundesland „Mittlere Reife“, „Realschulabschluss“, „Fachoberschulreife“ oder als „Qualifizierter Sekundarabschluss“.
Mobbing
Mobbing, das ist systematische Schikane und Psychoterror am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Und das gibt es leider ziemlich oft. Schätzungen sagen, dass in Deutschland rund eine Million Menschen an ihrer Arbeitsstelle gemobbt werden. Wende Dich sofort an die JAV oder den Personalrat, wenn Du von Mobbing betroffen bist.
Mutterschutzgesetz
Durch dieses Gesetz sollen werdende und bereits „gewordene“ Mütter vor arbeitsbedingten Gesundheitsschädigungen geschützt werden. Weil das Gesetz außerdem die soziale Sicherheit stärken möchte, genießen Schwangere und Mütter (bis vier Monate nach der Entbindung) Kündigungsschutz – auch wenn sie in der Ausbildung oder in der Probezeit sind. Bei Schwangerschaft während der Ausbildung sind bis zu insgesamt 14 Wochen Fehlzeit zulässig.
Nachtarbeit
Für volljährige Auszubildende ist diese grundsätzlich erlaubt. Wenn Du noch nicht volljährig bist, darfst Du für Arbeiten zwischen 20 und 6 Uhr nicht eingesetzt werden.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Bei Schichtarbeit dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Das aber nur, wenn sie am nächsten Tag nicht schon vor 9 Uhr zur Arbeit oder zur Berufsschule müssen.
Nachtdienst
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Im Rahmen der Pflegeausbildung muss auch Nachtdienst geleistet werden. Doch im Unterschied zu anderen Bereichen in der Ausbildung ist dieser relativ genau geregelt:
In der ersten Ausbildungshälfte darf laut Krankenpflege-Ausbildungsund Prüfungsverordnung (KrPflAPrV) überhaupt kein Nachtdienst stattfinden. Danach müssen mindestens 80 und höchstens 120 Nachtdienststunden unter Aufsicht einer qualifizierten Pflegekraft geleistet werden.
Für Auszubildende nach dem Altenpflege- und nach dem Hebammengesetz gibt es keine näheren Vorschriften zur Ausbildung während der Nacht. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass ausgebildete Fachkräfte zur Anleitung und Aufsicht zugegen sein müssen und dass der Nachtdienst dem Ausbildungszweck dienen muss.
Für Nachtdienste gibt es Zuschläge. Ihre Höhe ist in den betreffenden Tarifverträgen geregelt. Durch Nachtdienst kann sich auch der Anspruch auf Schicht- und Wechselschichtzulagen erhöhen.
Noch kein Eintrag
Pausen
Pausen sind gesetzlich geregelt. Für über 18jährige gilt: Wer sechs bis neun Stunden arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Diese Pause kann aufgeteilt werden. Dabei muss eine Pause aber mindestens 15 Minuten betragen und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden. Für unter 18jährige gilt mindestens eine Stunde Pause pro Ausbildungstag.
Personalakte
In Deiner Personalakte werden Deine Bewerbung, Deine Einstellungsunterlagen, Dein Vertrag, Tätigkeitsbeschreibungen und Ähnliches abgelegt. Du darfst sie jederzeit einsehen.
Wenn Du eine Abmahnung bekommen und Widerspruch eingereicht oder beispielsweise einer Beurteilung schriftlich widersprochen hast, gehört Deine Stellungnahme ebenfalls in die Personalakte. Am besten ziehst Du eine Person Deines Vertrauens hinzu, etwa ein Mitglied der JAV oder des Betriebsrats bzw. Personalrats, wenn Du in die Personalakte Einsicht nimmst. Du kannst auch selbst Bemerkungen in Deine Akte einfügen – etwa: „Am 1.3.2012 habe ich meine Personalakte eingesehen und folgende Unterlagen darin gefunden ...“
Personalrat
Miese Arbeitsbedingungen, unfaire Behandlung von Kollegen/-innen, Probleme mit den Vorgesetzten: Um derartiges abzustellen, gibt es im Öffentlichen Dienst – analog zum Betriebsrat in der Privatwirtschaft – den Personalrat. Dieser hat noch eine ganze Reihe weiterer Aufgaben. Zusammengefasst kann man sagen: Der Personalrat setzt sich für die Rechte der Beschäftigten ein und versucht ihre Interessen durchzusetzen.
Zusätzlich zum Betriebs- oder Personalrat gibt es in großen Unternehmen auch eine spezielle Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) für "zur Berufsausbildung Beschäftigte" bis zum 25. Lebensjahr – dazu gehören auch dual Studierende.
Personalversammlung
Im Öffentlichen Dienst trommelt der Personalrat mindestens einmal jährlich die Beschäftigten zusammen. In der Personalversammlung, die zu Arbeitszeit zählt, berichtet der Personalrat über seine Arbeit. Außerdem werden Probleme und Fragen besprochen.
Pflegeberufe
Siehe Europäische Regelungen für Pflegeberufe und Hebammen
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung gehört zu den Sozialversicherungen und sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab.
Praxisanleitung
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Während Deiner praktischen Ausbildung wirst Du von erfahrenen Fachkräften unterstützt. Praxisanleiter/-innen verfügen über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden. Ihre Aufgabe ist es, Dich „schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen“ (§ 2 Abs. 2 KrPflAPuV), beispielsweise in Anleitungssituationen, in denen Du Deine erworbenen Kenntnisse vertiefen und praktisch umsetzen kannst, zu begleiten.
Dein Ausbildungsträger ist laut Gesetz dazu verpflichtet, ein „angemessenes Verhältnis“ zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der Praxisanleiter_innen sicherzustellen.
Probezeit
Probezeit ist eine im Ausbildungsvertrag festgeschriebene Zeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten.
Während der Probezeit kann der Arbeitgeber jederzeit und ohne Angabe von Gründen deinen Ausbildungsvertrag kündigen. Du aber auch, wenn Dir die Ausbildung nicht gefällt. In einem festen Arbeitsverhältnis ist eine Probezeit von bis zu sechs Monaten möglich.
Prüfung
Mit der Zwischenprüfung wird Dein Ausbildungsstand kontrolliert. Diese Note zählt in manchen Ausbildungsberufen auch für die Abschlussnote.
Zur Abschlussprüfung wirst Du zugelassen, wenn Du die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer und die Zwischenprüfung absolviert und Deine Berichtshefte vorschriftsgemäß geführt hast. Achte darauf, dass Dein Arbeitgeber Dich rechtzeitig zur Prüfung anmeldet.
Du kannst auch vorzeitig Deine Abschlussprüfung machen – wenn Du besonders gute Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb erbringst.
Wenn Du Deine Abschlussprüfung nicht bestehst, musst Du sie wiederholen. Deine Ausbildung verlängert sich auf Antrag bis zum zweiten Versuch.
Für die Prüfungen musst Du von Deinem Ausbildungsbetrieb freigestellt werden.
Prüfungsverordnung
Siehe Ausbildungsverordnung
Noch kein Eintrag
Rechtsschutz
Manchmal ist der Prozess vor Gericht die letzte Möglichkeit, um Deine Rechte durchzusetzen. Zum Beispiel, wenn Du Dich gegen eine Kündigung, Lohnkürzung, eine unberechtigte Abmahnung, eine falsche Beurteilung oder in einem Disziplinarverfahren wehren willst.
Wenn Du ver.di Mitglied bist, erhältst Du kostenlosen Rechtsschutz in allen Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialrechtsangelegenheiten auf Antrag in Deiner ver.di-Geschäftsstelle. Deine Vertretung vor Gericht übernehmen dann ausgebildete Juristen_innen mit Expertenkompetenz für deinen Fall.
Reisekosten
Dein Dienstherr muss Dir die Kosten für alle Fahrten erstatten, die während der Ausbildung notwendig sind – zur Teilnahme an gesondert angeordnetem externen Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen für Deine Ausbildung. Das ist im Bundesreisekostengesetz und in den analog geltenden Vorschriften der Länder geregelt.
Dazu gehören auch Dienstreisen, die Du im Rahmen Deiner Ausbildung unternimmst – wenn zum Beispiel eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb des Ausbildungsorts durchgeführt wird.
Rentenversicherung
Als Vollzeit-Festangestellte/-r wird Dir von Deinem Brutto-Lohn die Hälfte des regulären Rentensatzes (19,6 Prozent, Stand Januar 2012) abgezogen, die andere Hälfte zahlt Dein Arbeitgeber. Mit jedem geleisteten Monatsbeitrag an die Rentenversicherung erwirbst Du Rentenansprüche, die genaue Anspruchshöhe kann die Deutsche Rentenversicherung (kurz DRV) für Dich errechnen.
Rufbereitschaft
Siehe Bereitschaftsdienst
Rundfunkbeitrag
Seit 2013 muss jeder Haushalt einen einheitlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,50 Euro entrichten – egal wie viele Rundfunkgeräte sich im Haushalt befinden oder wie viele Personen dort leben.
Du kannst Dich aber unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn Du zum Beispiel eine Ausbildungsförderung erhältst, etwa die Berufsausbildungsbeihilfe.
Schichtarbeit
Untere 18jährige dürfen im Schichtdienst nur zwischen 6 und 20 Uhr eingesetzt werden. Es gibt Ausnahmen. Zum Beispiel im Schaustellergewerbe. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen.
Allgemein gilt: Die Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen) darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Das sind die gesetzlichen Mindeststandards. Es kann gut sein, dass die Regelungen eines Tarifvertrags besser sind, der für Deine Branche oder deinen Betrieb gilt.
Schutzkleidung
Musst Du aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung des Arbeitgebers Schutzkleidung tragen, ist Dir diese unentgeltlich und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Reinigung der Schutzkleidung geht ebenfalls auf Kosten des Ausbildungsträgers.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Schutzkleidung umfasst neben Kitteln und Schutzkitteln je nach Einsatzort zum Beispiel auch Bleischürzen im Röntgenbereich oder spezielle Schuhe im OP.
Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten oder andere gesundheitsgefährdende Tätigkeiten mehr zugewiesen werden. Ist Deine Schwangerschaft gefährdet, wird Dein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen, und Du hast weiterhin noch Anspruch auf Deine Ausbildungsvergütung. Während der Schwangerschaft darfst Du nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten und acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin darfst Du nicht arbeiten.
Schweigepflicht
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Die Auszubildenden haben über Angelegenheiten des Krankenhauses, die durch gesetzliche Vorschriften oder auch auf Weisung des Arbeitgebers der Geheimhaltung unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren. Allerdings müssen sie ihre berechtigten Interessen wahrnehmen können.
Missstände in der Ausbildung unterliegen auf keinen Fall der Schweigepflicht! Schon gar nicht gegenüber der JAV, dem Betriebs- oder Personalrat bzw. der Mitarbeitervertretung, einem Rechtsbeistand, einer Gewerkschaftsvertreterin oder einem Gewerkschaftsvertreter.
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gibt es in unzähligen Formen und kommt häufiger vor als die meisten glauben. Du hast mitbekommen, dass jemand sexuell belästigt wurde? Oder Dir ist das selbst passiert? Denn geh schnurstracks zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz JAV) oder zum Betriebsrat bzw. Personalrat. Auch die ver.di Jugend steht Dir mit Rat und Tat gerne zur Seite.
Sonderurlaub
In manchen Unternehmen und Behörden hast Du die Möglichkeit, Sonderurlaub bzw. zusätzliche Freistellungen zu erhalten. Diese Freistellungen werden für besondere Zwecke gewährt. Zum Beispiel für Eheschließungen, Todesfälle, Geburten und Umzüge.
Auch für gewerkschaftliche Zwecke wie z. B. Sitzungen von Tarifkommissionen, Gewerkschaftsvorständen und zum Besuch von gewerkschaftlichen Seminaren zur politischen Weiterbildung kann Dir Sonderurlaub gewährt werden.
Ob und welche Regelungen und Freistellungsmöglichkeiten für Dich zutreffen, erfährst Du bei Deiner JAV, Deinem Betriebsrat bzw. Personalrat oder bei der ver.di Jugend.
Sonntagsarbeit
Der Sonntag ist zur Erholung da. Deshalb sollte es so wenig Sonntagsarbeit geben wie möglich. Immer öfter versuchen aber Vorgesetzte, die Arbeits- und Ausbildungszeiten ins Wochenende hinein zu verlängern. Damit wollen sie häufig den Personalmangel an diesen Tagen ausgleichen.
Wenn Du von Sonntagsarbeit betroffen bist, solltest Du unbedingt bei Deiner JAV oder bei der ver.di Jugend nachfragen, ob das tatsächlich nötig ist.
Sozialversicherung
Wenn Du mehr als 325 Euro brutto verdienst, zahlst Du Sozialabgaben. Sie machen ungefähr 21 Prozent Deines Bruttoeinkommens aus. Das Geld geht an die gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.
Früher haben Arbeitgeber und Beschäftigte jeweils die Hälfte der Sozialabgaben übernommen. Ausgenommen war schon damals die Unfallversicherung. Die Unfallrisiken wurden nämlich allein den Arbeitgebern zugesprochen, deshalb mussten sie die kompletten Beiträge zahlen – und müssen es immer noch.
Das System des Halbe-Halbe bei den Sozialausgaben wurde durch die Einführung der Pflegeversicherung durchbrochen, als zur Finanzierung der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft wurde. Bei der Rentenversicherung ist es das Gleiche: Seit der so genannten "Riester-Reform" musst Du als Arbeitnehmer/-in – mit staatlicher Unterstützung – einen wesentlich höheren Eigenbeitrag zahlen, um ein angemessenes Rentenniveau zu erreichen.
Ein ganz ähnliches Bild zeigt auch die Krankenversicherung: Die früheren Vereinbarungen werden nach und nach ausgehöhlt. Zuzahlungen zu Medikamenten beispielsweise musst Du als Arbeitnehmer/-in nun voll bezahlen. Zusätzlich zahlt jeder Beschäftigte einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent allein, ohne Beteiligung des Arbeitgebers.
Stellenbesetzung
Im Bereich des Öffentlichen Dienstes gilt: Keine Einstellung ohne freie Stelle. Das gilt insbesondere nach dem Ende der Probezeit. Dabei ist es den Parlamenten von Bund, Ländern und Kommunen vorbehalten, über die Anzahl der Stellen zu entscheiden.
Die Besetzung einer Stelle muss in jedem einzelnen Fall vom Haushaltsgesetzgeber bewilligt werden.
Stillzeit
In §7 des Mutterschutzgesetzes ist stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Die ausfallende Arbeitszeit braucht nicht vor- oder nachgearbeitet zu werden.
Beträgt Deine Arbeitszeit mehr als acht Stunden, so muss auf Dein Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt werden. Falls in der Nähe Deiner Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, hast Du Anspruch auf eine Stillzeit von einmal mindestens 90 Minuten.
Streik
Als Beschäftigte/r hast Du nichts als Deine Arbeitskraft, die Du verkaufst, um leben zu können. Deiner Kollegenschaft geht es genauso. Und wenn es darauf ankommt, Eure berechtigten Forderungen durchzusetzen, habt Ihr auch kein anderes Druckmittel, als dem Arbeitgeber kollektiv eure Arbeitskraft zu entziehen. Ohne dieses Druckmittel wären Tarifverhandlungen bloße Bettelei.
Streik ist ein rechtmäßiges und legitimes Kampfmittel der Gewerkschaften, um die Arbeits- und Lebensbedingungen der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Es wird eingesetzt, wenn Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern ins Stocken geraten oder zu keinem Ergebnis gekommen sind und für gescheitert erklärt wurden.
Streik bedeutet: Die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer/-innen legen die Arbeit so lange nieder, bis ein akzeptables Ergebnis erreicht ist. Für diese Zeit bekommen sie von ver.di eine Streikunterstützung.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Als Auszubildende eines Pflegeberufes hast Du das Recht, an einem Streik teilzunehmen, insbesondere, wenn es um die Belange von Auszubildenden geht, wie z. B. die Ausbildungsvergütung oder die Übernahme nach der Ausbildung.
Dein Streikrecht ist durch das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) garantiert und wurde durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Az.:1 AZR 342 / 83 vom 12.09.1984 AP Nr. zu Art. 9 GG).
In der Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung gibt es aber eine Besonderheit – die Fehlzeitenregelung. Wenn Du mehr als zehn Prozent der Ausbildungszeit versäumst, kann Deine Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet sein. Das gilt für Unterbrechungen durch Krankheit und für andere von den Auszubildenden „nicht zu vertretende Gründe“.
Aktivitäten im Rahmen der JAV gelten nicht als Fehlzeit.
Ob Streikmaßnahmen als Fehlzeiten gelten, wertet die aktuelle Rechtsprechung unterschiedlich. ver.di sieht eine Streikbeteiligung eindeutig nicht als Fehlzeit an – insbesondere nicht, wenn die Praxisphase der Ausbildung betroffen ist –, denn hiermit würde das Streikrecht in Frage gestellt werden.
Solltet ihr doch Probleme bekommen, informiert uns, dann können wir gemeinsam vor Ort Lösungen finden. Da der Arbeitgeber für die Zeit des Streiks nicht verpflichtet ist, der streikenden Belegschaft eine (Ausbildungs-)Vergütung zu zahlen, gibt es für ver.di Mitglieder die Streikunterstützung. Sie wird bei Verdienstausfall vom ersten Tag an gewährt, vorausgesetzt, Du bist mindestens drei Monate Mitglied und zahlst einen satzungsgemäßen Beitrag.
Streikrecht
In Deutschland ist das Streikrecht durch das Grundgesetz garantiert (Artikel 9, Absatz 3, Satz 3).
Auch als Auszubildende/r hast Du das Recht zu streiken, wenn es um Deine Interessen und Belange geht – beispielsweise die Übernahme nach der Ausbildung oder die Höhe der Ausbildungsvergütung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ob gestreikt wird, entscheiden die ver.di Mitglieder des Bereiches, in dem die Tarifverhandlungen geführt werden, in einer Urabstimmung.
Tarifvertrag
Tarifverträge regeln Löhne, Gehälter und Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten. Tarifverträge werden von den Gewerkschaften gegen die Interessen der Arbeitgeberseite durchgesetzt – meist durch Kampfmaßnahmen wie Warnstreiks oder Streiks und gleichzeitige Verhandlungen mit den Arbeitgebern oder ihren Verbänden.
Die Tarifautonomie stellt sicher, dass der Staat sich in diesen Prozess nicht einmischt. In den Tarifverträgen stehen zum Beispiel Vereinbarungen über Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsbedingungen, Zuschläge oder Kündigungen. Tarifverträge sind zeitlich begrenzt und müssen nach Ablauf neu verhandelt werden.
Nur Gewerkschaftsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf die tariflichen Leistungen.
Teilzeitberufsausbildung
Auf Antrag kann Deine wöchentliche bzw. tägliche Ausbildungszeit verkürzt werden. Dafür muss allerdings ein wichtiger Grund bestehen wie zum Beispiel ein eigenes Kind oder die Betreuung Angehöriger.
Unfallversicherung
Hinweise für Studierende
Alle Studierenden an staatlich anerkannten deutschen Hochschulen sind automatisch unfallversichert – in fast allen Situationen, die mit dem Studium zu tun haben, so auch beim Hochschulsport, bei Exkursionen oder in der Unibibliothek.
Die Versicherung beginnt erfolgt automatisch bei Immatrikulation und wird kostenlos durch die Landesunfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hochschule liegt, gewährleistet.
Urlaub
Wie viel Urlaub Du hast, kannst Du in Deinem Ausbildungsvertrag nachlesen. Gesetzlich geregelt sind die Mindeststandards:
- Unter 16 sind es 30 Urlaubstage.
- Unter 17 Jahren sind es 27 Urlaubstage.
- Wenn Du unter 18 Jahre bist, stehen Dir mindestens 25 Urlaubstage zu.
- Wenn Du älter als 18 bist, hast Du Anspruch auf 24 Urlaubstage. Das sind vier Wochen, denn Urlaubstage sind im Gesetz Werktage, also Montag bis Samstag.
Unter diesen Minimal-Urlaubsmengen geht nichts – darüber aber sehr wohl: In vielen Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen stehen bessere Zahlen.
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
ver.di hat im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes ausgehandelt, dass Auszubildende über 18 Jahre in einem Pflegeberuf Anspruch auf 27 freie Arbeitstage haben. Durch Schichtarbeit hast Du ab dem zweiten Ausbildungsjahr sogar Anspruch auf 28 Tage Urlaub.
Je nach Tarifvertrag kann sich durch Wechselschichten und Nachtarbeitsstunden Dein Urlaubsanspruch noch erhöhen. Frag am besten auch hier bei Deiner JAV, Deinem Betriebs- oder Personalrat bzw. der Mitarbeitervertretung oder bei ver.di nach.
Vergütung
Siehe Lohn
Verkürzung der Ausbildungszeit
Wenn Du ein paar Voraussetzungen erfüllst, kannst Du Deine Ausbildungszeit verkürzen.
Verlängerung der Ausbildungszeit
Eine Verlängerung der Berufsausbildung kommt vor allem bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung in Betracht. Du hast das Recht, eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung zu verlangen - höchstens um ein Jahr. In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Als Ausnahme gilt z. B. eine längere krankheitsbedingte Ausfallzeit. Die Verlängerung der Ausbildungszeit musst Du beantragen und die zuständige Stelle informieren bzw. beteiligen. Bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub verlängert sich das Ausbildungsverhältnis automatisch.
Verschwiegenheitspflicht
Für Dich als Auszubildende/-r gilt dasselbe wie für alle Beschäftigten: Du darfst keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weitergeben, weder mündlich noch schriftlich. Hier geht es um Informationen, aus deren Weitergabe Deinem Arbeitgeber ein Schaden entstehen kann: Zum Beispiel Produktionsverfahren, Erfindungen, Kundendaten oder Preisberechnungen. Wie Du an die Informationen gekommen bist, ist ganz egal. Aber auch Dein Arbeitgeber oder Dienstherr ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über Deine persönlichen Angelegenheiten, zum Beispiel Deine Gesundheit, darf er nichts ausplaudern.
Dein Verdienst ist übrigens kein Betriebsgeheimnis – auch wenn sich dieses Gerücht seit Jahren hartnäckig hält. Was Du verdienst, darf jeder wissen.
Versetzen von Auszubildenden auf andere Stationen
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Auszubildende berichten immer wieder davon, dass sie stundenweise auf andere Stationen versetzt werden, z. B. um bei der Körperpflege von Patienten oder beim Patiententransport auszuhelfen. Dies ist nicht rechtens. Beim „Stationshopping“ läufst Du Gefahr, das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Zeit nicht zu erreichen. Dein Ausbildungsträger ist aber dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Du bis zur Prüfung das notwendige Fachwissen erlernst.
Damit Deine Ausbildung nicht betrieblichen Erfordernissen untergeordnet oder dem Zufall überlassen wird, gibt es den Ausbildungsplan. In Notfällen oder zum Kennenlernen diagnostischer oder therapeutischer Verfahren kann davon kurzfristig abgewichen werden, nicht jedoch, um wegen bestehenden Personalmangels auf anderen Stationen auszuhelfen.
Grundsätzlich gilt, dass Du den „kurzfristigen“ Einsatz auf anderen Stationen verweigern kannst. Solltest Du während eines Einsatzes an eine andere Station „verliehen“ werden, wende Dich umgehend an Deine oder den Betriebs- / Personalrat bzw. die Mitarbeitervertretung.
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Wohnung
In der Ausbildung hast Du finanziell nicht viel Luft. Eine eigene Wohnung zu bezahlen, ist da nicht so einfach. Deine Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Du bekommst ihn bei den Wohnungsämtern der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS. Wenn Du nicht mehr zu Hause wohnst, kannst Du auch Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist, dass Du ein niedriges Einkommen hast. Den Antrag auf Wohngeld musst Du sofort stellen, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge bekommst Du bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Wenn Du wenig verdienst, kannst Du Dich auch von den Gebührenzahlungen an die GEZ für Radio und Fernsehen befreien lassen. Informationen bekommst Du beim Sozialamt.
Noch kein Eintrag
Zeugnis
Du erhältst am Ende Deiner Ausbildungszeit meist drei Zeugnisse: das Prüfungszeugnis der Kammer, das Zeugnis der Berufsschule sowie ein Zeugnis des Ausbildungsbetriebes. Auch wenn Du später deinen Betrieb verlässt, bekommst Du ein Zeugnis (Arbeitszeugnis). Nicht immer erhältst Du es automatisch. Wenn Du es aber verlangst, muss es Dir ausgestellt werden.
Das betriebliche Ausbildungszeugnis kann als einfaches oder als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden. Das einfache Zeugnis beinhaltet Angaben zu Deiner Person sowie die Mindestangaben nach Berufsbildungsgesetz (Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse). Auf deinen ausdrücklichen Wunsch enthält das Zeugnis darüber hinaus auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten (qualifiziertes Zeugnis).
Das Zeugnis darf keine Bemerkungen enthalten, die sich nachteilig auf die Bewerbung bei einer anderen Firma auswirken könnten. Aber Vorsicht: Um dieses Verbot zu umgehen, haben die Arbeitgeber eine regelrechte „Geheimsprache“entwickelt – in dieser positiv klingenden Zeugnissprache verstecken sich oft negative Beurteilungen.
Wenn Du sicher gehen willst, kannst Du das Zeugnis vom Betriebsrat bzw. Personalrat oder der JAV überprüfen lassen. Weitere Infos gibt es auch von ver.di! Mitglieder erhalten eine persönliche Zeugnis-Beratung in ihrem ver.di-Büro vor Ort oder können sich im Mitgliedernetz ausführlich informieren.
Zulagen und Zuschläge
Hinweise für Pflegeberufe und Hebammen
Wenn Du in einem tarifgebundenen Krankenhaus beschäftigt bist, hast Du genau wie Deine Kolleginnen und Kollegen Anspruch auf Überstundenvergütung, Zulagen und Zuschläge. Diese erhältst Du etwa für besonders psychisch belastende Aufgaben wie die Arbeit in einer psychiatrischen Klinik oder mit AIDS-Patienten. Aber auch Zeitzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Schichtbzw. Wechselschichtarbeit stehen Dir zu.
Zweiter Bildungsweg
Eine abgeschlossene Schulbildung ist heute die wichtigste Voraussetzung, um in der Arbeitswelt Anschluss zu finden - das wird spätestens dann deutlich spürbar, sobald es um die Bewerbung für einen Job oder Ausbildungsplatz geht.